Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die Vorplanung beinhaltet den Straßenabschnitt des Heidewegs zwischen dem B- Plangebiet „Friedrichshöfe“ und der vorhandenen Wohnbebauung (in Nord- Südrichtung) mit einer Straßenlänge von ca. 105 m.
Die Straßenbefestigung besteht aus Baustraßenplatten, die in Längsrichtung als zwei Fahrspuren verlegt wurden. Bei Gegenverkehr muss ein Fahrzeug in den unbefestigten Straßenbereich ausweichen. Funktionierende Quer- und Längsgefälle sind nicht vorhanden. Das anfallende Niederschlagswasser sammelt sich zwischen den Spuren der Baustraßenplatten und in den ausgefahrenen Seitenbereichen.
Alle ortsüblichen Medienleitungen sind verlegt. Eine intakte Beleuchtungsanlage ist vorhanden. Somit beträgt der Planungsumfang nur folgende Eckpunkte:
Nach der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) ist der betreffende Straßenabschnitt des Heidewegs als Wohnstraße einzustufen. Die überwiegenden Nutzungsansprüche sind Erschließung, Aufenthalt und Freizeit. Die in den Varianten dargelegten Lösungsansätze beinhalten einen minimalen Ausbaustandard als Mischverkehrsfläche, ohne Gehweg und Parkmöglichkeiten.
Mit der Querschnittsbemessung in den Planungsvarianten 1 wird ein Begegnungsfall Pkw/Pkw angenommen, woraus sich eine notwendige Fahrbahnbreite von 4,80 m ergibt. Vereinzelte Begegnungsfälle Lkw/Pkw, z.B. durch die Müllentsorgung, sind unter Mitbenutzung des Bankettstreifens möglich. Die Querschnittsbemessung der Varianten 2 orientiert sich an den mit den „Friedrichshöfen“ herzustellenden Straßenabschnitt zwischen der Heidestraße und der L 100 (in Ost- Westrichtung). Dieser Straßenabschnitt wurde im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens lediglich als Einbahnstraße mit Ausfahrt auf die Landesstraße genehmigt. Auf Grund dieser Konstellation wurde der betreffenden Abschnitt, in Verbindung mit der zukünftigen Anbindung an die Landesstraße, als Einbahnstraßenvariante untersucht. Die hierfür erforderliche Fahrbahnbreite beträgt mindestens 3,50 m. Für den Beschlussvorschlag wurde die Leichtigkeit der Verkehrsführung zwischen einer zweispurigen und einer einspurigen Ausbauvariante abgewogen.
Während bei einer zweispurigen Straße ein bedingtes Halten auf der Fahrbahn, zum Beispiel von Rettungsfahrzeugen oder im Liefer- und Entsorgungsverkehr, ohne Einschränkungen auf den Verkehrsfluss möglich ist, wird eine Einbahnstraßenregelung zu Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses führen. Bei einer Einbahnstraße nimmt die Verkehrsintensität zu, weil durch die festgelegte Ausfahrt auf die übergeordnete Straße weitere Wege in Kauf genommen werden müssen. Aufgrund der Fahrgeometrie beim Einbiegen auf die Grundstücke ergeben sich bei einer 3,50 m breiten Fahrbahn größere Zufahrtsflächen als bei einer 4,80 m breiten Fahrbahn. Bei der zweispurigen Ausbauvariante wird eine größere Fläche versiegelt und es fallen etwas höhere Straßenbaukosten an.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass auch angesichts der vorgesehenen Entwicklung des Baugebietes „Friedrichshöfe“ mit der zweispurigen Ausbauvariante eine Erhöhung des Erschließungsniveaus erreicht wird. Angesichts der überwiegenden Defizite einer Einbahnstraßenvariante wird vom Bauamt empfohlen, die Planung gemäß der Varianten 1 und 1a weiterzuführen. Hinsichtlich der Abwägung zwischen der Oberflächenbefestigung der Fahrbahn ist eine Flächenversiegelung mit Betonsteinpflaster geringfügiger als mit Asphalt und somit auch als ökologischer einzuschätzen.
Die geplante Baumaßnahme ist straßenausbaubeitragspflichtig. Nach den Kostenschätzungen ergeben sich folgende Anliegerbeiträge auf die anrechenbaren Grundstücksflächen:
Die Herstellung der privaten Grundstückszufahrten ist kostenersatzpflichtig. Die Investitionskosten hierfür sind weitestgehend variantenunabhängig. Jedoch verändert sich die Zufahrtsfläche in Abhängigkeit zu den Ausbaubreiten der Fahrbahn. Gemäß Kostenschätzung wird sich ein voraussichtlicher Kostenersatz in Höhe von 100,00 €/m² hergestellter Zufahrtsfläche ergeben.
Gesetzliche Grundlagen
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Baugesetzbuch (BauGB)
Finanzielle Auswirkungen: Ja
oInvestitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
oErträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
oVeräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die Planung für den Abschnitt des Heideweges zwischen den „Friedrichshöfen“ und der Wohnbebauung (in der Nord- Südrichtung) mit folgenden Ausbauparametern weiterzuführen:
*Die empfohlene Variante wird in den Beratungsprotokollen festgehalten.
Die Planungsunterlagen liegen zu den Sitzungen gemäß der Beratungsfolge vor. Die Lagepläne der Varianten 1 und 2 sind für die Mitglieder der Gemeindevertretung im Ratsinformationssystem unter Downloads im Ordner „Heideweg“ einzusehen. Die Varianten 1a und 2a sind nur kostenseitig dargestellt.
Anlagen:Übersichtskarte
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