Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die Gemeindevertretung Klosterfelde hat am 09.04.1992 im TOP 13 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Süd“ beschlossen (Geltungsbereich sh. Anlage). Der Bebauungsplan sollte aufgestellt werden, um in Klosterfelde die Ansiedelung von weiterem Gewerbe zu ermöglichen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollten die geordnete städtebauliche Entwicklung und die Erschließung des Areals gesichert werden. Folgende Beschlüsse wurden darüber hinaus gefasst: 1. Änderung zum Aufstellungsbeschluss vom 03.05.1994 mit der Beschluss-Nr. „K“ 05/94-10, 2. Auslegungsbeschluss (1) vom 03.05.1994 mit der Beschluss-Nr. „K“ 05/94-14, 3. Abwägungsbeschluss (1) vom 23.09.1996 mit der Beschluss-Nr. „K“ 35/96-02, 4. Auslegungsbeschluss (2) vom 23.09.1996 mit der Beschluss-Nr. K“ 35/96-03, 5. Abwägungsbeschluss (2) vom 23.02.1998 mit der Beschluss-Nr. „K“ 50/98-01, 6. Auslegungsbeschluss (3) vom 23.02.1998 mit Beschluss- Nr. „K“ 50/98-02, 7. Abwägungsbeschluss (3) vom 15.03.1999 mit der Beschluss-Nr. „K“ 07/99-01, 8. Satzungsbeschluss vom 15.03.1999 mit der Beschluss-Nr. „K“ 07/99-02, 9. Satzungsänderungsbeitrittsbeschluss v. 22.01.2001 mit der Beschluss-Nr. „K“ 26/2001-03. Eine Bekanntmachung des Bebauungsplanes erfolgte aus Gründen der ungesicherten Erschließung nicht. Eine Zusammenführung der Eigentümer zur Lösung der Erschließungsproblematik war an den unterschiedlichen Eigentumsinteressen gescheitert. In den vergangenen Jahren erfolgte eine grundlegende Änderung der Sach- und Rechtslage. Eine Weiterführung dieses Bebauungsplanverfahrens ist somit faktisch unmöglich. In der rechtswirksamen Fassung des Flächennutzungsplanes (FNP) Klosterfelde ist das Areal südlich des verlängerten Ahrendseer Weges als gewerbliche Baufläche dargestellt. Es ist beabsichtigt den Bereich im Flächennutzungsplan der Gemeinde Wandlitz, welcher sich zurzeit in Bearbeitung befindet, als landwirtschaftliche Fläche darzustellen.
Gesetzliche Grundlagen § 1 Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt die Aufhebung folgender Beschlüsse: 1. Protokoll der Gemeindevertretersitzung v. 09.04.1992, sh. TOP 13, 2. Änderung zum Aufstellungsbeschluss vom 03.05.1994 mit der Beschluss-Nr. „K“ 05/94-10, 3. Auslegungsbeschluss (1) vom 03.05.1994 mit der Beschluss-Nr. „K“ 05/94-14, 4. Abwägungsbeschluss (1) vom 23.09.1996 mit der Beschluss-Nr. „K“ 35/96-02, 5. Auslegungsbeschluss (2) vom 23.09.1996 mit der Beschluss-Nr. K“ 35/96-03, 6. Abwägungsbeschluss (2) vom 23.02.1998 mit der Beschluss-Nr. „K“ 50/98-11, 7. Auslegungsbeschluss (3) vom 23.02.1998 mit Beschluss- Nr. „K“ 50/98-02, 8. Abwägungsbeschluss (3) vom 15.03.1999 mit der Beschluss-Nr. „K“ 07/99-01, 9. Satzungsbeschluss vom 15.03.1999 mit der Beschluss-Nr. „K“ 07/99-02, 10.Satzungsänderungsbeitrittsbeschluss v. 22.01.2001 mit der Beschluss-Nr. „K“ 26/2001- 03. Dieser Beschluss ist bekannt zu machen.
Anlagen: 1. Auszug aus dem Protokoll der Gemeindevertretersitzung v. 09.04.1992 2. Änderung zum Aufstellungsbeschluss vom 03.05.1994 mit der Beschluss-Nr. „K“ 05/94-10 3. Auslegungsbeschluss (1) vom 03.05.1994 mit der Beschluss-Nr. „K“ 05/94-14 4. Abwägungsbeschluss (1) vom 23.09.1996 mit der Beschluss-Nr. „K“ 35/96-02 5. Auslegungsbeschluss (2) vom 23.09.1996 mit der Beschluss-Nr. K“ 35/96-03 6. Abwägungsbeschluss (2) vom 23.02.1998 mit der Beschluss-Nr. „K“ 50/98-11 7. Auslegungsbeschluss (3) vom 23.02.1998 mit Beschluss- Nr. „K“ 50/98-02 8. Abwägungsbeschluss (3) vom 15.03.1999 mit der Beschluss-Nr. „K“ 07/99-01 9. Satzungsbeschluss vom 15.03.1999 mit der Beschluss-Nr. „K“ 07/99-02 10.Satzungsänderungsbeitrittsbeschluss v. 22.01.2001 mit der Beschluss-Nr. „K“ 26/2001-03 - Geltungsbereich
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