Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2015-0122  

 
 
Betreff: weiterer Stellvertreter der Fraktionsgemeinschaft DIE LINKE/B90/GRÜNE/UWG für den Haupt- und Finanzausschuss
hier: Beanstandung der Bürgermeisterin
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:HA1
Federführend:HA_Hauptamt   
Beratungsfolge:
A1 Hauptausschuss Vorberatung
15.06.2015 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
25.06.2015 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   

Begründung / Erläuterung

Die Gemeindevertretung Wandlitz hat in ihrer Sitzung am 23.04.2015 den Beschluss zum weiteren Stellvertreter der Fraktionsgemeinschaft DIE LINKE/B90/GRÜNE/UWG

für den Haupt- und Finanzausschuss, Vorlage-Nr.: BV-GV/2015-0094 gefasst.

 

Gemäß § 55 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) hat die Bürgermeisterin diesen Beschluss beanstandet.

 

Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

Die Gemeindevertretung trifft die Entscheidung über die Beanstandung einschließlich der erneuten Beschlussfassung.

Soweit der Beschluss nicht erneut gefasst wird, gilt der Beschluss BV-GV/2015-0094 als aufgehoben.

 

Die Abstimmungen haben namentlich zu erfolgen.

 

Begründung der Beanstandung:

Die Fraktion DIE LINKE/B90/GRÜNE/UWG hat per Antrag mitgeteilt, dass Frau Kerstin Berbig als dritte Stellvertreterin in den Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Wandlitz gewählt werden soll. In der Sitzung der Gemeindevertretung am 23.04.2015 ist dieser Beschluss so gefasst und Frau Berbig als dritte Stellvertreterin nach § 41 Abs. 4  BbgKVerf gewählt worden.

 

Gemäß § 41 Abs. 3 BbgKVerf kann jede Fraktion einen oder mehrere Stellvertreter benennen. Diese können in dem jeweiligen Gremium jedes von der Fraktion vorgeschlagene Mitglied vertreten. Scheidet ein Mitglied aus, so geht der Sitz auf den in der Reihenfolge ersten Stellvertreter über.

 

In der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung beschließt diese nicht nur über die Zahl der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses, sondern bestellt auch für die Dauer der Wahlperiode die Mitglieder des Hauptausschusses und ihre Stellvertreter.

Den Fraktionen steht es also frei, ob und auch wie viele Stellvertreter sie benennen.

Der Gesetzgeber sieht mit dieser Regelung aber nicht vor, dass Mitglieder oder Stellvertreter ohne weiteres nachbenannt werden dürfen. Für eine Nachbenennung ist vielmehr eine Neubesetzung nach § 41 Abs. 6 BbgKVerf erforderlich.

 

Damit ist der Beschluss vom 23.04.2015 zur Vorlage BV-GV/2015-0094 rechtswidrig und muss beanstandet werden.

 

Der o.g. Antrag der Fraktion DIE LINKE/B90/GRÜNE/UWG kann in einen Antrag auf Neubesetzung nach § 41 Abs. 6 BbgKVerf umgedeutet werden. Eine diesbezügliche Absprache mit der Fraktionsvorsitzenden, Frau G. Bohnebuck, ist bereits getroffen worden. Sodass in der Sitzung der Gemeindevertretung am 25.06.2015 neben der Vorlage zur Beanstandung des Beschlusses BV-GV/2015-0094 auch eine Vorlage über den Antrag auf Neubesetzung und die Neubesetzung des Haupt- und Finanzausschusses als Wahlverfahren auf der Tagesordnung stehen.

 

Gesetzliche Grundlagen

§ 55 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:                    Nein

 

 


Beschluss:

Die Gemeindevertretung stimmt der Beanstandung der Bürgermeisterin des Beschlusses: BV-GV/2015-0094, „weiterer Stellvertreter der Fraktionsgemeinschaft DIE LINKE/B90/GRÜNE/UWG für den Haupt- und Finanzausschuss zu.

 

 


Anlagen: