Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Eine Haushaltssperre wird nach §71 BbgKVerf vom Kämmerer verfügt, wenn die Entwicklung der Haushaltswirtschaft es erfordert. Eine Haushaltssperre führt dazu, dass über bestimmte Haushaltsansätze ganz oder teilweise nicht mehr verfügt werden kann.
Am 15.01.2015 wurde ein Haushaltssperre für Ansätze in Höhe von 201.800 € erlassen – siehe Aufstellung in der Anlage.
Notwendig wurde die Haushaltssperre, weil die Veranschlagung der Erträge aus den allgemeinen Schlüsselzuweisungen im Haushaltsplan 2015 nach neuesten Erkenntnissen zu hoch ist.
Hintergrund: Nach §13 Abs. 2 KomHKV werden die Orientierungsdaten vom Land bei der Aufstellung der Ergebnis- und Finanzplanung berücksichtigt. Am 25.07.2014 erhielt die Gemeinde Wandlitz die Orientierungsdaten für das Haushaltjahr 2015. Danach sollten die allgemeinen Schlüsselzuweisungen 8.557.015 € betragen. Die Mitteilung enthielt den Vorbehalt, dass der Doppelhaushalt 2015/2016 des Landes noch nicht verabschiedet worden ist.
Am 15.12.2014 erhielten die Gemeinden eine zweite Information zur kommunalen Haushaltsplanung 2015. Aufgrund der Novembersteuerschätzung wurden neue Werte in die laufende Planung des Landeshaushaltes eingebarbeitet. Danach betragen die allgemeinen Schlüsselzuweisungen für die Gemeinde Wandlitz nunmehr 8.206.039 €. Das Land begründete dies damit, dass gegenüber der bisherigen Mitteilung die Einnahmen für den kommunalen Finanzausgleich 27,4 Mio. € geringer prognostiziert werden. Auch die Mitteilung vom 15.12.2014 enthielt den Vorläufigkeitsvermerk, dass der Landeshaushalt noch nicht beschlossen ist.
Die sich aus den neuen Orientierungsdaten ergebene Mindereinnahme von 350.976 € wird teilweise durch eine geringere Kreisumlage kompensiert. Diese sinkt aufgrund der veränderten Umlagegrundlage um 153.763,46 €, unter der Voraussetzung, dass der bisherige Umlagesatz von 43,81 v.H. beibehalten wird.
Damit ergibt sich die oben erwähnte Größenordnung für den Umfang der Haushaltssperre.
Der Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung ist nicht notwendig, weil die Wertgrenzen nach §5 Abs. 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 nicht überschritten werden.
Gesetzliche Grundlagen § 71 BbgKVerf Haushaltssatzung der Gemeinde Wandlitz für das Haushaltsjahr 2015
Finanzielle Auswirkungen: Ja
siehe Sachdarstellung
Protokollnotiz:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz nimmt die vom Gemeindekämmerer verfügte 1. Haushaltssperre vom 15.01.2015 für das Haushaltsjahr 2015 zur Kenntnis.
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