Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Ein Teilabschnitt des Holunderweges ist eine öffentliche Gemeindestraße gemäß § 48 Ans. 7 in Verbindung mit § 6 des Brandenburgischen Straßengesetzes, da die Straße nach bisherigem Recht öffentlich genutzt wurde und somit als gewidmet gilt. Der Teilabschnitt verläuft zwischen dem Thujaweg und der Jasminstraße und hat eine Länge von 70 m und ist 3 m breit (unbefestigte Fahrbahn).
Der Weg verläuft über die Flurstücke 1170 und 1171 der Flur 4 in der Gemarkung Wandlitz. Diese Grundstücke sind bisher in großen Teilen ungenutzt und mit Bäumen bewachsen. Die Parzellierung des Gebietes erfolgte im Jahre 1909. Die für den Weg in Anspruch genommene Fläche war nie als Straßenland vorgesehen. Der Weg entstand als Abkürzung über die ungenutzte Fläche der Grundstücke.
Für die Beteiligte/n nach der Eigentümerin der Grundstücke wurde Herr RA Wolfgang Heinz als Pfleger eingesetzt. Eine Fläche wurde veräußert, die Bebauung mit einem Einfamilienhaus ist beabsichtigt. RA Heinz beantragte die Einziehung der Straße. Diese befindet sich mitten auf dem Grundstück, so dass eine Bebauung nicht mehr möglich wäre, was einer praktischen Enteignung gleich käme.
Die Flurstücke 1170 und 1171 sind laut Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche mit hohem Grünanteil ausgewiesen.
Der Teilabschnitt des Holunderweges dient nicht zur Erschließung anliegender Grundstücke. Die Nutzung der vorhandenen Straßen (Jasminstraße und Thujaweg) bedeutet einen ca. 70 m längeren Weg von der Jasminstraße zum Holunderweg.
Bei Beibehaltung der öffentlichen Widmung bestehen Ansprüche der Eigentümer aus dem Brandenburgischen Straßengesetz bzw. dem Verkehrsflächen-bereinigungsgesetz. Die auf die Gemeinde zukommenden Kosten für den Erwerb der Teilflächen (Vermessung, Kaufpreis, Beurkundung) bzw. Entschädigungsleistungen für die nicht zu nutzenden Baulandflächen stehen in keinem Verhältnis zu einem lediglich als Abkürzung dienenden Weg.
Mit der Einziehung verliert die Teilfläche der gewidmeten Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Hat eine Straße jede Verkehrsbedeutung verloren oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor, so soll die Einziehung der Straße verfügt werden (§ 8 Abs. 2 BbgStrG). Die Absicht der Einziehung ist 3 Monate vorher öffentlich bekannt zu geben.
Gesetzliche Grundlagen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Brandenburgisches Straßengesetz Straßenverzeichnisverordnung des Landes Brandenburg
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt
die Einleitung des Einziehungsverfahrens für eine Teilfläche der Gemeindestraße „Holunderweg“
Anlagen: Flurkarte
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