Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Auf ihrer Sitzung am 13.09.2012 hat die Gemeindevertretung beschlossen, auf Basis der Unterlagen zur Vorplanung den Straßenbau der Wilkesiedlung weiter zu planen.
Der 1. Bauabschnitt der Wilkesiedlung (Schützenstraße, Bergstraße, Birkengrund und Parkallee) wurde am 09.07.2014 fertiggestellt.
Die vorliegende Entwurfsplanung des 2. Bauabschnittes umfasst folgende Anliegerstraßen:
Auf Basis der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06) und der diesbezüglichen, aktuellen Arbeitshilfe für die Planung und den Entwurf von Erschließungsstraßen, dem „Gemeindestraßen - Leitfaden Brandenburg“, wurde der Straßenquerschnitt o.g. Straßen in Abhängigkeit vom Verkehrsaufkommen und den verfügbaren Straßenraumbreiten sowie nach Abwägung der Nutzungsansprüche geplant. Die überwiegenden Nutzungsansprüche sind Erschließung, Aufenthalt, Spiel und Freizeit. Daher sind die Straßen als Mischverkehrsflächen ohne Anlage eines gesonderten Gehweges geplant worden.
Für die geplanten Anliegerstraßen ist der Begegnungsfall Pkw / Pkw maßgebend. Die Ausbaubreite der Asphaltfahrbahnen beträgt 4,75 m. Das ggf. notwendige Vorbeifahren z. B. eines Lkw zur Müllentsorgung an einem am Fahrbahnrand stehenden Pkw kann unter der Voraussetzung der Mitbenutzung der Bankettbereiche gewährleistet werden.
Die Regenentwässerung der Fahrbahnen erfolgt über offene Muldenversickerungen bzw. in einzelnen Abschnitten über Rigolenversickerungsanlagen.
Im Übrigen berücksichtigt die vorliegende Entwurfsplanung die Befestigung der Grundstückszufahrten in Pflasterbauweise.
Gemäß der Satzung über die Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner in der Gemeinde Wandlitz ist die Entwurfsplanung zum 2. Bauabschnitt der Wilkesiedlung auf einer Einwohnerversammlung am 10.09.2013 vorgestellt worden. Im Zuge der Veranstaltung wurden die Anwesenden über die Art, den Umfang und die geplanten Kosten der Straßenbaumaßnahme informiert.
Die Anwesenden wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass die durch die Baumaßnahme betroffenen Straßen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) als erstmalig hergestellte Erschließungsanlagen gelten. Da jeder Straßenzug separat abgerechnet wird, differiert der Erschließungsbetrag in Abhängigkeit von den jeweiligen Investitionskosten der Straßen sowie den anliegenden anrechenbaren Grundstücksflächen.
Die Gesamtinvestitionskosten betragen für den Straßenbau der Straßen im 2. Bauabschnittes der Wilkesiedlung ca. 540.000 €.
Der Anliegerbeitrag für den Straßenbau beträgt voraussichtlich für die
Des Weiteren wurde im Rahmen der Einwohnerversammlung darüber informiert, dass die Gemeinde Wandlitz für den Aufwand der Herstellung der Grundstückszufahrten Kostenersatz nach der Grundstückszufahrtensatzung erhebt. Der geschätzte Aufwand beträgt ca. 79,- € / m² hergestellte Zufahrtsfläche.
Nach der Einwohnerversammlung sind in der Gemeindeverwaltung diverse Einsprüche sowie auch Fürsprachen in Bezug auf den Ausbau der Straße Zum Kiefernloch eingegangen.
Die Einsprüche beziehen sich im Wesentlichen auf den zu hohen Ausbaustandard und die damit verbundenen zu hohen Anliegerbeiträge für insbesondere mehrfach erschlossene Grundstücke, welche bereits über die Schützenstraße, die Bergstraße und die Parkallee erschlossen sind.
Die Fürsprecher verweisen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3(1) des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Sie fordern den Ausbau der Straße im Hinblick auf eine geordnete Verkehrsführung und Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie eine vorangehende trinkwasserseitige und schmutzwasserseitige Erschließung.
Der Ortsbeirat Klosterfelde hat im Ergebnis einer auf der Ortsbeiratssitzung am 13.01.2014 mit anwesenden Einspruchsführern geführten Diskussion empfohlen, die Straße Zum Kiefernloch nicht auszubauen. Um ein eindeutiges Votum zu erhalten, hat das Bauamt am 02.07.2014 alle durch den Ausbau der Straße Zum Kiefernloch betroffenen Anlieger zu einem Gesprächstermin eingeladen. Im Rahmen des Gespräches wurden durch die Anwesenden alle Eckpunkte der geplanten Straßenbaumaßnahme sowie die vor Beginn der Ausbaumaßnahme insbesondere notwendige trinkwasser- und schmutzwasserseitige Erschließung einzelner Grundstücke besprochen.
Der NWA hat dazu im Vorfeld des Gesprächstermins bereits mitgeteilt, dass die geforderte Erschließung aus wirtschaftlichen Gründen nur im Zusammenhang mit dem Ausbau der Straße Zum Kiefernloch möglich ist.
Von den 19 an die Straße Zum Kiefernloch anliegenden Baugrundstücken waren 14 Eigentümer anwesend. 4 Eigentümer haben ihr Votum in schriftlicher Form eingereicht. 15 Privateigentümer haben sich gegen den Ausbau der Straße Zum Kiefernloch erklärt. 3 Parteien haben sich für den Straßenausbau ausgesprochen.
Über die geplante Straße Zum Kiefernloch werden ebenso 6 bebaubare Flurstücke im Eigentum der Gemeinde Wandlitz erschlossen, welche neben den Privatgrundstücken zur Beitragsberechnung heranzuziehen sind. Diese Grundstücke sind medienseitig nicht erschlossen. D.h., vor Beginn der Straßenausbaumaßnahme sind Leitungen für die Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung, für die Gas- und Stromversorgung sowie Telekommunikationsanlagen zu verlegen. Nach entsprechender medienseitiger Erschließung und anschließender Fertigstellung der Straßenbaumaßnahme sind eine Neuordnung sowie die anschließende Vermarktung der bebaubaren Grundstücke durch die Gemeinde möglich. Jedoch wird diese derzeit aufgrund der hohen Erschließungskosten nicht als wirtschaftlich betrachtet.
Aus den genannten Gründen wird empfohlen, den Ausbau der Straße Zum Kiefernloch zurückzustellen.
Sollte ein Ausbau der Straße Zum Kiefernloch nicht in Betracht gezogen werden, sind zeitnah eine Instandsetzung der derzeit genutzten unbefestigten Fahrflächen sowie eine Herrichtung der Regenentwässerungsmulden notwendig.
Ebenso sind nach der o.g. Einwohnerversammlung Widersprüche zum Ausbau des bereits befestigten Abschnittes der Rückerstraße, zwischen der Bundesstraße B109 und der Kürbisstraße eingegangen. Diese beziehen sich auf den gewünschten Erhalt des genannten Bereiches.
Der derzeit vorhandene bituminös befestigte Bereich der Rückerstraße weist eine Breite von ca. 5 m auf. Der Unterbau der Asphaltfahrbahn ist inhomogen, da im Zusammenhang mit der schmutzwasserseitigen Erschließung der Wilkesiedlung im Jahr 2003 eine halbseitige Wiederherstellung in einer anderen Bauart als der ursprünglich vorhandenen Betonbefestigung erfolgte.
Die Regenentwässerung der Fahrbahn erfolgt über ein einseitiges Gefälle mittels Hochbordführung und eine Acodränrinne in ein Entwässerungsbecken an der östlich der Rückerstraße gelegenen Bundesstraße B109. Nach Aussagen der Anlieger treten regelmäßig Überflutungen des unmittelbar an das Versickerungsbecken angrenzenden Privatgrundstückes auf, was auf eine unzureichende Versickerungsfläche bzw. -fähigkeit schließen lässt.
Die Grundstückszufahrten sind unbefestigt.
Die Prüfung der technischen Möglichkeiten in Bezug auf den Erhalt des befestigten Abschnittes der Rückerstraße hat Folgendes ergeben.
Grundsätzlich weist der bituminös befestigte Fahrbahnabschnitt der Rückerstraße nur minimale optisch sichtbare Schäden auf, welche im Rahmen der regulären Instandsetzung beseitigt werden können. Die übliche Gebrauchsdauer von 30 Jahren kann mit dem vorhandenen Fahrbahnaufbau sicherlich eingehalten werden. Jedoch sind im Hinblick auf die unzureichende Regenentwässerung der Fahrbahn Umbauten erforderlich. D.h., dass zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Entwässerungsanlagen eine Ertüchtigung des an der Bundesstraße B109 vorhandenen Regenwasserversickerungsbeckens notwendig wird.
Im Ergebnis der beitragsrechtlichen Prüfung nach BauGB ist festzustellen, dass gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 eine Abschnittsbildung nach „örtlich erkennbaren Merkmalen“ möglich ist. Zu diesen gehören Straßeneinmündungen. Im Verlauf der Rückerstraße bildet die Straßeneinmündung der Kürbisstraße ein Abgrenzungsmerkmal des derzeit befestigten Abschnittes zum zurzeit unbefestigten Abschnitt der Rückerstraße. Somit sind die Voraussetzungen für eine Abschnittsbildung erfüllt. Ein beitragspflichtiger Teilstreckenausbau der unbefestigten Rückerstraße kann unter Zugrundelegung des o.g. geschätzten Anliegerbeitrages erfolgen. Der entsprechende Abschnittsbildungsbeschluss muss durch die Gemeindevertretung gefasst werden.
Die Einspruchsführer zum Ausbau der Rückerstraße sind im Rahmen eines Gesprächstermins über die Möglichkeit der Erhaltung der bituminösen Fahrbahn und die notwendige Ertüchtigung der Regenentwässerungsanlagen informiert worden. Sie haben sich dafür ausgesprochen, dass im Rahmen des Straßenbaus des 2.BA der Wilkesiedlung die Grundstückszufahrten im befestigten Bereich der Rückerstraße kostersatzpflichtig hergestellt werden.
Aus den genannten Gründen wird empfohlen, die vorhandene bituminöse Fahrbahn zu belassen, die Regenentwässerungsanlagen zu ertüchtigen und das Ausbauprogramm der derzeit befestigten Rückerstraße auf die Herstellung der Grundstückszufahrten zu beschränken.
Die Unterlagen der Entwurfsplanung liegen zu den Sitzungen gemäß Beratungsfolge vor. Die Lagepläne sind im Ratsinformationssystem unter Downloads im Ordner „2. BA Wilkesiedlung“ einzusehen.
Gesetzliche Grundlagen
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) Gemeindestraßen-Leitfaden Brandenburg
Finanzielle Auswirkungen: Ja
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt:
Gemäß der Satzung über die Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner in der Gemeinde Wandlitz wurden die Anlieger über die Baumaßnahme, die Kosten, die zu erwartende Höhe des Erschließungsbeitrages sowie den Kostenersatz für die Grundstückszufahrten informiert:
Der voraussichtliche Beitragssatz für den Straßenbau beträgt für die Rückerstraße (unbefestigter Bereich) ca. 2,91 € / m² anrechenbare Grundstücksfläche Für den Teilstreckenausbau der Rückerstraße ist ein Abschnittsbildungsbeschluss nach BauGB notwendig. Kürbisstraße ca. 3,45 € / m² anrechenbare Grundstücksfläche Jeder Straßenzug wird beitragsrechtlich separat abgerechnet.
Die voraussichtliche Höhe des Kostenersatzes für die Herstellung der Grundstückszufahrten beträgt ca. 79,- € / m² hergestellte Zufahrtsfläche.
Anlagen:
Protokoll zur Informationsveranstaltung vom 10.09.2013 Teilnehmerverzeichnis (aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht öffentlich)
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