Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung von der Gestaltungssatzung Schönerlinde im Bezug auf die Errichtung eines Werbeaufstellers für das Grundstück Schönerlinder Dorfstraße 9a vor.
Das Grundstück befindet sich im „engeren“ Geltungsbereich der Gestaltungssatzung Schönerlinde.
Die Gestaltungssatzung regelt, dass fest angebrachte Anlagen der Außenwerbung nicht zulässig sind. Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Werbeaufstellers für eine Pension von insgesamt 2,48 m² im Vorgartenbereich.
Im überarbeiteten Entwurf der Gestaltungssatzung sollen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung bis zu einer Größe von 2,50 m² Ansichtsfläche zulässig werden. Diese Regelung wurde in Anlehnung an die Brandenburgische Bauordnung, wonach Werbeanlagen an der Stätte der Leistung mit nicht mehr als 2,50 m² Ansichtsfläche baugenehmigungsfrei sind, übernommen.
Die beantragte Abweichung, Errichtung eines Werbeaufstellers, ist aus Sicht der Gemeindeverwaltung städtebaulich vertretbar.
Gesetzliche Grundlagen
§§ 60, 61 und 81 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) § 2 (2) Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 3 und 4 der Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss fasst folgenden Beschluss:
Die Zustimmung zur Abweichung zur Errichtung eines Werbeaufstellers bis 2,50 m² Ansichtsfläche für den „engeren“ Geltungsbereich der Gestaltungssatzung Schönerlinde.
Anlagen: (3 Seiten)
Auszüge aus Antragstellung
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