Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Im § 56 der Brandenburgischen Kommunalverfassung ist die Stellvertretung im Amt geregelt.
Die Gemeinde muss einen allgemeinen Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters haben.
Ist kein Beigeordneter vorhanden, so benennt die Gemeindevertretung auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem Kreis der Bediensteten, denen die Leitung einer dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten unterstellten Organisationseinheit obliegt, einen allgemeinen Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters.
Gesetzliche Grundlagen
§ 56(3) der Brandenburgischen Kommunalverfassung BbgKVerf.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung benennt, die Amtsleiter in folgender Reihenfolge zum allgemeinen Stellvertreter des Bürgermeisters:
1. Vertreter Hauptamtsleiter 2. Vertreter Kämmerer 3. Vertreter Bauamtsleiter 4. Vertreter Kulturamtsleiter 5. Vertreter Ordnungsamtsleiter
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||