Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2012-0392  

 
 
Betreff: Stellvertretung der Bürgermeisterin
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:Peter, Gisela
Federführend:HA_Hauptamt   
Beratungsfolge:
A1 Hauptausschuss Vorberatung
06.02.2012 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
16.02.2012 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   

Begründung / Erläuterung

Im § 56 der Brandenburgischen Kommunalverfassung ist die Stellvertretung im Amt geregelt.

 

Die Gemeinde muss einen allgemeinen Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters haben.

 

Ist kein Beigeordneter vorhanden, so benennt die Gemeindevertretung auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem Kreis der Bediensteten, denen die Leitung einer demrgermeister als Hauptverwaltungsbeamten unterstellten Organisationseinheit obliegt, einen allgemeinen Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters.

 

Gesetzliche Grundlagen

 

§ 56(3) der Brandenburgischen Kommunalverfassung BbgKVerf.

 


 


Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung benennt, die Amtsleiter in folgender Reihenfolge zum allgemeinen Stellvertreter des Bürgermeisters:

 

1. Vertreter                            Hauptamtsleiter

2. Vertreter                            mmerer

3. Vertreter                            Bauamtsleiter

4. Vertreter                            Kulturamtsleiter

5. Vertreter                            Ordnungsamtsleiter