Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - MV-GV/2011-0034  

 
 
Betreff: Sachstandsbericht zur Vorbereitung des Grundsatzbeschlusses zur Beteiligung der Gemeinde Wandlitz an einer neu zu gründenden Gesellschaft zur Entwicklung des Basdorfer Fachhochschulgeländes
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Kitzler, Christian
Federführend:K_Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Basdorf Vorberatung
09.11.2011 
Sitzung des Ortsbeirates Basdorf zur Kenntnis genommen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
22.11.2011 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung zur Kenntnis genommen   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
28.11.2011 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zur Kenntnis genommen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
08.12.2011 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz zur Kenntnis genommen   

Begründung / Erläuterung

Das Land Brandenburg beabsichtigt das Areal von ca. 40 ha Größe der ehemaligen Fachhochschule der Polizei in Basdorf mit Hilfe einer Entwicklungsgesellschaft zu entwickeln.

 

Die Beratungsgesellschaft für Stadterneuerung und Modernisierung mbH hat sich bereit erklärt, der Hauptgesellschafter dieser Entwicklungsgesellschaft zu werden.

 

Die Entwicklungsgesellschaft soll in der Rechtsform einer GmbH gegründet werden. Ihr Name soll lauten: „BEG Basdorf Entwicklungsgesellschaft mbH“

 

Aus Gründen der Transparenz und engen bauplanerischen Begleitung der Entwicklung durch die Gemeinde, hat das Ministerium der Finanzen die Gemeinde mdl. gebeten, sich an dieser zu gründenden Gesellschaft zu beteiligen. Nur unter dieser Voraussetzung wird seitens des Ministeriums der Finanzen die Beschlussvorlage zur Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf die BEG und Bereitstellung einer Anschubfinanzierung in den Ausschuss für Haushalt und Finanzen (A11) im Oktober 2011 eingebracht.

 

Die Gemeinde Wandlitz hat vorbehaltlich der Zustimmung der Gemeindevertretung und Genehmigung der Kommunalaufsicht bereits schriftlich erklärt, sich an der BEG beteiligen zu wollen.

 

Folgende Aufgaben fallen der Gemeinde in der Entwicklungsgesellschaft zu:

 

·         enge bauplanerische Begleitung des Vorhabens

·         Unterstützung von Vermarktungsbemühungen (Ansprechpartner für Interessenten vor Ort)

·         Beantragung und Weiterleitung von Fördermitteln (Konversionsmittel)

·         Information der Öffentlichkeit und der politischen Gremien

·         Überwachung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft

 

 

Die Abbildung 1 skizziert das Modell der Entwicklungsgesellschaft.

 

 

 

Abbildung 1: Modelle der Entwicklungsgesellschaft

 

Folgende Eckpunkte sind für die Gründung der Entwicklungsgesellschaft maßgeblich:

 

1.      Das Land Brandenburg überträgt die Liegenschaft an die Entwicklungsgesellschaft. Durch eine gesonderte Entwicklungsgesellschaft und eine Kontrolle dieser durch einen Aufsichtsrat soll eine größtmögliche Transparenz des Entwicklungsprozesses und der Mittelverwendung gewährleistet werden.

2.      Die Gesellschaft wird personell auf die Person des Geschäftsführers beschränkt. Die Wahrnehmung der Geschäfte erfolgt durch die mit der Geschäftsbesorgung zu beauftragenden BSM mbH.

3.      Die Finanzierung der Entwicklungsmaßnahmen und der Gesellschaft erfolgt aus Haushaltsmitteln des Landes Brandenburg, Fördermitteln und Grundstückserlösen. Erforderliche Komplementierungen von Fördermitteln erfolgt durch das Ministerium der Finanzen. Es erfolgt keine Finanzierung durch Eigenmittel der Gesellschafter.

 

Neben der sachlichen Prüfung zur Beteiligung an der BEG müssen auch die kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Gründung und Beteiligung an einem Unternehmen ist nach §100 BbgKVerf genehmigungspflichtig.

 

Im Folgenden sollen die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen näher betrachtet und erörtert werden:

 

1.      Prüfung der Zulässigkeit (siehe §91 BbgKVerf)

 

Im §91 Abs. 2 heißt es:

 

Die Gemeinde darf sich zur Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft wirtschaftlich betätigen, wenn

1.      der öffentliche Zweck dies rechtfertigt, wobei die Gewinnerzielung allein keinen ausreichenden öffentlichen Zweck darstellt, und

2.      die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht.“

 

Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Gemeinde stellt durch die Beteiligung die „harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung einschließlich der Standortentscheidungen unter Beachtung der Umweltverträglichkeit und des Denkmalschutzes, die Bauleitplanung, die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe“ (siehe §2 BbgKVerf) sicher. Dies wäre zwar auch ohne eine Beteiligung an der Entwicklungsgesellschaft möglich, da die Gemeinde die Planungshoheit besitzt, aber im vorliegenden Fall kann sie diesen Einfluss viel unmittelbarer ausüben.

 

Die Beteiligung soll unter 20% am Stammkapital betragen. Die Folge ist, dass die Bilanz der BEG nicht in den noch zu erstellenden Gesamtabschluss der Gemeinde (Gesamtabschluss, siehe §83 BbgKVerf i.V.m. § 311 HGB) einbezogen wird.

 

Da das Mindestkapital einer GmbH 25.000 € betragen muss (siehe §5 GmbH-Gesetz), wird vorgeschlagen, dass der Anteil der Gemeinde Wandlitz am Stammkapital auf 4.500 € festgelegt wird. Ein Geschäftsanteil soll 500 € betragen.

 

Nach Art und Umfang steht die Betätigung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde Wandlitz. Das Gründungskapital ist im Entwurf des Haushaltsplanes 2012 veranschlagt. Die laufenden Aufwendungen sind auf das Einbringen von Personalressourcen beschränkt. Hierunter fällt u.a. die Teilnahme an den Aufsichtsratssitzungen, regelmäßige Steuerungsrunden unter Beteiligung des Bauamtes, Prüfungen, Beschlussvorbereitungen und Investorengespräche. Nach jetziger Einschätzung kann von einem personellen Aufwand von zwei bis fünf Manntagen je Monat ausgegangen werden.

 

2.      Vorprüfungen (gemäß §92 Abs.3 BbgKVerf)

 

 

Zu diesem Punkt wurde am 18.10.2011 ein Abstimmungsgespräch mit der Kommunalaufsicht durchgeführt.

 

Vor der Gründung eines Unternehmens soll die Gemeinde dieses Vorhaben in geeigneter Form öffentlich bekannt machen, verbunden mit der Aufforderung an private Dritte, eigene Angebote vorzulegen (§92 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf).

 

Da es Bedingung des Eigentümers der Liegenschaft ist, dass sich hier neben dem ohnehin schon vorhandenen privaten Unternehmen, die Gemeinde beteiligt, muss diese Soll-Vorschrift nicht zwingend erfüllt werden.

 

Die Intention dieser Regelung zielt hier auf andere Arten der Unternehmensgründung.

 

Weiter heißt es im Satz 2: „Ist eine öffentliche Bekanntmachung ungeeignet, so sind in einer unabhängigen sachverständigen Wirtschaftlichkeitsanalyse Unternehmensgründung und potentielle Privatisierungsalternativen zu vergleichen und zu bewerten.

 

Diese Wirtschaftlichkeitsanalyse muss extern beauftragt werden. Auch wenn eine Wirtschaftlichkeitsprüfung hier augenscheinlich schwierig erscheint, so sind doch Privatisierungsalternativen bzw. Handlungsalternativen zu beschreiben und hinsichtlich ihres finanziellen Risikos und ihres Nutzens zu bewerten.

 

Ferner muss auch die Regelung des §93 Abs. 3 Satz 3 BbgKVerf. eingehalten werden. Hiernach ist im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiches der örtlichen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Gründung zu geben.

 

3.      Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag (gemäß §96 BbgKVerf)

 

Der Gesellschaftsvertrag ist Bestandteil der Prüfungsunterlage und sollte daher nicht gesondert beschlossen werden.

Folgende Anforderungen ergeben sich aus dem §96 BbgKVerf. Es ist „sicherzustellen, dass:

 

1.      das Unternehmen auf den öffentlichen Zweck ausgerichtet und die Erfüllung der Aufgabe der Gemeinde sichergestellt ist,

2.      die Gemeinde einen ihrer Beteiligung nach angemessenen Einfluss in den satzungsgemäßen Aufsichtsgremien erhält,

3.      die Gemeinde sich nur im Ausnahmefall und unter Beachtung des Beihilferechts zur Übernahme von Verlusten verpflichtet und die Verlustausgleichsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist, der sich seiner Höhe nach an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde ausrichtet,

4.      bei kleinen Kapitalgesellschaften der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft werden,

5.      die in § 53 Abs. 1 und § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes normierten Rechte der Gemeinden und der Rechnungsprüfungsbehörde bei Eigengesellschaften und unmittelbaren und mittelbaren Mehrheitsbeteiligungen, die eine Gemeinde allein oder mit anderen kommunalen Trägern innehat, wahrzunehmen sind,

6.      in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt wird,

7.      der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird,

8.      der Wirtschaftsplan und der Finanzplan sowie wesentliche Abweichungen hiervon der Gemeinde unverzüglich zur Kenntnis gegeben werden und

9.      die Gründung und Übernahme von Tochtergesellschaften sowie die Beteiligung an Unternehmen (mittelbare Beteiligungen) an die Zustimmung der Gemeindevertretung gebunden ist und die entsprechende Anwendung der Nummern 1 bis 8 in Gesellschaftsvertrag beziehungsweise -satzung der mittelbaren Beteiligungen festgeschrieben ist.

 

 

Ein Entwurf des Gesellschaftsvertrages liegt vor und wird zurzeit rechtlich geprüft. Neben der Einhaltung der o.g. Bestimmungen und anderer gesetzlichen Vorschriften, muss auch das Mitbestimmungsrecht der Gemeinde definiert und ausgestaltet werden.

 

Grundsätzlich gibt es drei Organe der GmbH. Deren Aufgaben und Zusammensetzung sollen nach jetzigem Entwurfsstand im Folgenden beschrieben werden:

 

Die Gesellschafterversammlung

 

Aufgaben, u.a.:

 

-          Änderung des Gesellschaftsvertrages, jede Verfügung über Gesellschaftsanteile oder Teile von solchen und die Aufnahme von weiteren Gesellschaftern

-          Auflösung der Gesellschaft

-          die Feststellung des Jahresergebnisses und die Verwendung des Ergebnisses bzw. den Ausgleich des Bilanzverlustes

-          die Entlastung des Aufsichtsrates

-          die Entlastung des Geschäftsführers

-          die Bestellung und die Anstellungsbedingungen sowie den Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund

-          die Erhöhung oder die Herabsetzung des Stammkapitals

 

Zusammensetzung:

 

-          1 Sitz für die Gemeinde Wandlitz, 1 Sitz für die BSM

-          In der Gesellschafterversammlung gewährt jeder Geschäftsanteil eine Stimme (Geschäftsanteil = 500 €).

-          Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst (gem. §47 Abs. 1 GmbH-Gesetz)

-          Nach §97 (1) BbgKVerf vertritt der Hauptverwaltungsbeamte die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung

 

Der Aufsichtsrat

 

Aufgaben, u.a.:

 

-          Zustimmung zum Gesamtkonzept der Konversionsmaßnahme mit allen finanziellen Auswirkungen, das jeweils die Arbeitsgrundlage der Geschäftsführung darstellt

-          Zustimmung zum Erwerb und Veräerung von Unternehmen und wesentlichen Beteiligungen daran

-          Feststellung des von der Geschäftsführung aufgestellten Wirtschaftsplanes

-          Zustimmung zum Erwerb, Veräerung und Belastung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Erbbaurechten und diesen gleichstehenden Rechten

-          Zustimmung zur Aufnahme von Krediten und Sachdarlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährleistungsverträgen und Bestellungen sonstiger Sicherheiten, soweit sie nicht bereits konkret im Wirtschaftsplan veranschlagt wurden

-          Zustimmung zu Schenkungen, Hingabe von Krediten und Sachdarlehen, Verzicht auf fällige Ansprüche von mind. 5.000,00 im Einzelfall sowie Abschluss von Vergleichen über fällige Ansprüche, soweit sie nicht konkret im Wirtschaftsplan veranschlagt wurden

-          Zustimmung zur Wahl des Abschlussprüfers

-          Der Aufsichtsrat kann weitere Arten von Geschäften an seine Zustimmung binden und der Geschäftsführung allgemein seine Zustimmung zu bestimmten Arten von Geschäften geben

-          Entscheidung über den Vorschlag an die Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses

-          Entscheidung über den Vorschlag an die Gesellschafterversammlung zur Verwendung des Reingewinns und den Vortrag oder die Abdeckung des Verlustes

 

Zusammensetzung:

 

-          Der Aufsichtsrat besteht aus insgesamt 5 Mitgliedern, davon entsendet die Gemeinde Wandlitz zwei Mitglieder. Für die Gemeinde gehört der Bürgermeister gemäß § 97 Abs. 1 der BbgKVerf dem Aufsichtsrat kraft Amtes an. Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Aufsichtsrates. Der stellvertretende Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Aufsichtsrates gewählt und soll nicht den von der Gemeinde Wandlitz entsandten Mitgliedern angehören. Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg entsendet ein Mitglied. Die BSM mbH entsendet zwei Mitglieder.

-          Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag.

 

Der Geschäftsführer

 

Aufgaben, u.a.:

 

-          Die Mitglieder der Geschäftsführung sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag sowie den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates zu führen.

 

Zusammensetzung:

 

-          Der Geschäftsführer wird von der BSM gestellt.

-          Der Geschäftsführer erhält keine Aufwandsentschädigung. Dessen Honorar wird über einen gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt.

 

 

4.      Weitere Vorgehensweise

 

Da Fördermittel für Konversionsflächen nur noch bis zum 31.12.2013 zur Verfügung stehen, ist Eile geboten. Die Beschlussfassung ist daherr die Sitzung der Gemeindevertretung am 16.02.2012 vorgesehen. Eine frühere Beschlussfassung war aufgrund der im Punkt 2 und 3 beschriebenen notwendigen Vorarbeiten nicht möglich.

 

Mit dieser Mitteilungsvorlage soll in die Thematik eingeführt werden und es können etwaige Änderungswünsche und Anregungen der gemeindlichen Gremien in der Vorbereitung des Beschlusses berücksichtigt werden.

 

Gesetzliche Grundlagen

 

§28 Abs. 2 Punkt 21 BbgKVerf


Finanzielle Auswirkungen:                 Ja   Nein

 


Protokollnotiz:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz nimmt den Sachstandsbericht zur Vorbereitung des Grundsatzbeschlusses zur Beteiligung der Gemeinde Wandlitz an einer neu zu gründenden Gesellschaft zur Entwicklung des Basdorfer Fachhochschulgeländes zur Kenntnis.