Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Durch die Gemeinde Wandlitz erfolgte 2008 der teilweise Ausbau der Erschließungsanlagen zum 2. Bauabschnitt im Bebauungsplan „Rosenstraße“. Diese Erschließungsanlagen enden im 2. Bauabschnitt ohne Anbindung an die Rosenstraße. Es ist geplant, eine vorläufige Verbindungsstraße (siehe Anlage) über die Ringstraße II in die Privatstraße mit Anbindung an die Rosenstraße. Für den Ausbau soll Schottermaterial verwendet werden, damit eine Befahrung mit Rettungsfahrzeugen sowie Entsorgungsfahrzeugen gewährleistet werden kann.
Bis zur Fertigstellung des 3. Bauabschnittes und somit der Ringstraße III soll die Erschließung über die vorläufige Verbindungsstraße erfolgen.
Mit der Errichtung diese Verbindungsstraße wird den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprochen.
Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ist eine Befreiung städtebaulich vertretbar.
Gesetzliche Grundlagen
§ 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) § 61 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt seine Zustimmung zur Befreiung von der Festsetzung hinsichtlich der geplanten Straßenführung.
Anlagen:
Genehmigungsplanung (Stand: 2000)
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