Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der
Bürgermeister hat gemäß § 55 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
(BbgKVerf) Beschlüsse der Gemeindevertretung zu beanstanden, wenn er der
Auffassung ist, dass sie rechtwidrig sind. Rechtswidrig
sind Beschlüsse, wenn diese gegen geltendes Recht verstoßen. Die
Beschlussvorlage BV-GV/2010-0206 sah für die Bestellung eines Vertreters in den
Vorstand des Tourismusvereins eine Wahl nach § 40 BbgKVerf vor. Gewählt
wurde in der Sitzung jedoch in offener Abstimmung, also abweichend von § 40
BbgKVerf. Nach § 39
Abs. 1 BbgKverf können Abweichungen vor der jeweiligen Wahl einstimmig
beschlossen werden. Ein
einstimmiger Beschluss über eine abweichende Wahl wurde nicht gefasst. Damit ist
der Beschluss der Gemeindevertretung zur Vorlage BV-GV/2010-0206 rechtswidrig. Der
Bürgermeister hat fristgemäß die Beanstandung gegenüber dem Vorsitzenden der
Gemeindevertretung mit Schreiben vom 31.05.2010 ausgesprochen. Die
Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Soweit
der Beschluss über die Bestellung des Vertreters in den Vorstand des
Tourismusvereins Naturpark Barnim e.V. nicht erneut gefasst wird, gilt der
Beschluss zur Vorlage BV-GV/2010-0206 als aufgehoben. Die
Entscheidung der Gemeindevertretung zur Beanstandung des Beschlusses
BV-GV/2010-0206 hat im Rahmen einer namentlichen Abstimmung zu erfolgen. Gesetzliche
Grundlagen § 55
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) Beschluss: Die
Gemeindevertretung beschließt,
oder 2. die Beanstandung des Bürgermeisters zum
Beschluss BV-GV/2010-0206 abzulehnen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||