Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2010-0228  

 
 
Betreff: Beanstandung des Beschlusses BV-GV/2010-0206
Bestellung eines Vertreters in den Vorstand des Tourismusvereins Naturpark Barnim e.V.
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:Tietz, Susann
Federführend:HA_Hauptamt   
Beratungsfolge:
A1 Hauptausschuss Vorberatung
21.06.2010 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
01.07.2010 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   

Gesetzliche Grundlagen
Begründung / Erläuterung

Der Bürgermeister hat gemäß § 55 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) Beschlüsse der Gemeindevertretung zu beanstanden, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtwidrig sind.

 

Rechtswidrig sind Beschlüsse, wenn diese gegen geltendes Recht verstoßen.

 

Die Beschlussvorlage BV-GV/2010-0206 sah für die Bestellung eines Vertreters in den Vorstand des Tourismusvereins eine Wahl nach § 40 BbgKVerf vor.

 

Gewählt wurde in der Sitzung jedoch in offener Abstimmung, also abweichend von § 40 BbgKVerf.

 

Nach § 39 Abs. 1 BbgKverf können Abweichungen vor der jeweiligen Wahl einstimmig beschlossen werden.

Ein einstimmiger Beschluss über eine abweichende Wahl wurde nicht gefasst.

Damit ist der Beschluss der Gemeindevertretung zur Vorlage BV-GV/2010-0206 rechtswidrig.

 

Der Bürgermeister hat fristgemäß die Beanstandung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung mit Schreiben vom 31.05.2010 ausgesprochen.

 

Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

Soweit der Beschluss über die Bestellung des Vertreters in den Vorstand des Tourismusvereins Naturpark Barnim e.V. nicht erneut gefasst wird, gilt der Beschluss zur Vorlage BV-GV/2010-0206 als aufgehoben.

 

Die Entscheidung der Gemeindevertretung zur Beanstandung des Beschlusses BV-GV/2010-0206 hat im Rahmen einer namentlichen Abstimmung zu erfolgen.

 

Gesetzliche Grundlagen

§ 55 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

Beschluss:

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt,

 

  1. der Beanstandung des Bürgermeisters zum Beschluss BV-GV/2010-0206 zuzustimmen.

 

oder

 

2.   die Beanstandung des Bürgermeisters zum Beschluss BV-GV/2010-0206 abzulehnen.