Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zum Um- und Anbau des Restaurants „Strandbad Wandlitz“ auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Flur 4, Flurstück 1732 vor. Folgende Umbau- und Anbaumaßnahmen sind geplant: Die Gastraumfläche, die direkt an den Eingangsbereich grenzt, soll zukünftig als Verkaufsfläche für italienische Produkte und Weine (58,75 m²) sowie als Raum für die Eisproduktion (14,87 m²) genutzt werden. Die bisherige Gastraumfläche reduziert sich somit um 73,62 m² von 214,6 m² auf 140,98 m². Des Weiteren soll ein Anbau für einen Eisladen mit einer Grundfläche von insgesamt 106,39 m² errichtet werden. Zwischen dem Anbau und dem auf dem kommunalen Nachbarflurstück 1252/3 vorhandenen Gebäude wird ein 3 m breiter Streifen von einer Bebauung freigehalten. Im Gegenzug wird die an der dem Wandlitzsee zugewandten Gebäudeseite bereits errichtete vollständig umbaute Terrasse zur Terrasse zurückgebaut. Im rechtskräftigen Teilflächennutzungsplan für den Ortsteil Wandlitz ist das Baugrundstück als Sonderbaufläche „Strandbad“ dargestellt. Es ist planungsrechtlich dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen. Gemäß § 34 Absatz 1 BauGB ist ein Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Das beantragte Vorhaben ist nach § 34 Absatz 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, es fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und beeinträchtigt das Ortsbild nicht. Der neu geplante vollständig verglaste Gebäudeteil ordnet sich dem vorhandenen Gebäude unter. Durch die geplante Glasfront in Kombination mit der 3 m breiten Baulücke zum benachbarten Gebäude wird die Beeinträchtigung der Sichtachse zum Wandlitzsee auf ein vertretbares Maß reduziert. Gemäß Stellplatzsatzung der Gemeinde Wandlitz müssen für das Gesamtvorhaben 29 Stellplätze + 1 Stellplatz behindertengerecht und nicht ablösbar bereitgestellt werden. 27 Stellplätze und ein barrierefreier Stellplatz sind bereits gemäß Vertrag von 1998 abgelöst worden, so dass ein Stellplatzbedarf von zwei Stellplätzen besteht. Für diesen Bedarf wurde mit Datum vom 12.05.2010 ein entsprechender Stellplatzablösevertrag zwischen dem Bauherren und dem Bürgermeister abgeschlossen. Gesetzliche
Grundlagen § 36 Baugesetzbuch (BauGB) § 60 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle
Auswirkungen: Ja Einnahme von
5000,-€ aus Stellplatzablöse o Investitionen,
Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung
der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge
und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen,
Investitionszuschüsse)
o Veräußerung
von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung
im Haushalt
Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB zum Um- und Anbau des Strandrestaurants Wandlitz auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Prenzlauer Chaussee 154, Flur 4, Flurstück 1732 zu.
Anlagen:
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