Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2010-0221  

 
 
Betreff: Einleitung eines Einziehungsverfahrens Beusterstraße zwischen Güterbahnhofstraße und Heizwerk
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:Hoffmann, Monika
Federführend:HB AL   
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Klosterfelde Vorberatung
31.05.2010 
Sitzung des Ortsbeirates Klosterfelde ungeändert beschlossen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
15.06.2010 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
21.06.2010 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
01.07.2010 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:

Der Teilabschnitt der Beusterstraße zwischen Güterbahnhofstraße und Gelände des Heizkraftwerkes ist als betrieblich öffentlich
Begründung / Erläuterung

Der Teilabschnitt der Beusterstraße zwischen Güterbahnhofstraße und Gelände des Heizkraftwerkes ist als betrieblich öffentliche Straße im Straßenverzeichnis eingetragen. Auf einer Länge von 111 m befindet sich eine 4,9 m breite asphaltierte Fahrbahn. In Höhe der Grenze zwischen den Flurstücken 663 und 13/1 wurde ein Tor errichtet, um illegale Ablagerungen auf den angrenzenden Grundstücken zu verhindern. Der Fahrzeugverkehr ist auf die Betriebszeiten der anliegenden Gewerbe eingeschränkt, für Fußgänger blieb die Straße weiterhin offen.

Für die Straßenlandflurstücke zwischen dem Tor und dem Gelände des Heizkraftwerkes liegt ein Antrag auf Erwerb vor. Die BPK Biopower Klosterfelde GmbH will eine Teilfläche des Flurstücks 589 und die BPK Solarpark Klosterfelde GmbH eine Teilfläche des Flurstücks 24 erwerben. Die Fläche des Flurstücks 589 soll als Zufahrt zum Heizwerk dienen und die Fläche des Flurstücks 24 soll in die Nutzung des Solarparkes einbezogen werden. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten soll die Zufahrt für die Kingspan GmbH als einzigen weiteren Anlieger dieses Straßenabschnittes grundbuchlich gesichert werden.

Gemäß § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes soll die Einziehung der Straße verfügt werden, wenn eine Straße jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzung. Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.  

 

Gesetzliche Grundlagen

Brandenburgisches Straßengesetz

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:               Nein

 

 

o      Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse

 

Betrag in EURO

Gesamtkosten der Maßnahme (Auszahlung: Beschaffungs-/Herstellungskosten; Einmalkosten)

 

Maßnahmebezogene Einzahlungen (Zuschüsse/ Beiträge)

 

 

Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:

 

Dauer in Jahren

Betrag in EURO

jährl. laufende Haushaltsbelastung aus Abschreibungen o. Aufl. ARAP

 

 

jährl. laufende Erträge aus Auflösung SoPo

 

 

übrige jährliche Belastung (Folgekosten)

 

 

 

 

o    Erträge und Aufwendungen

(wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)

 

Betrag in EURO

Erträge

 

Aufwendungen

 

 

 

o      Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen

 

Jahr

Betrag in EURO

Einzahlung

 

 

 

 

Veranschlagung im Haushalt

Nein

Jahr

Produktkonto

ggf. Investitionsnr.

Betrag in EURO

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschluss:

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, ein Einziehungsverfahren für den Abschnitt der Beusterstraße zwischen dem Tor in Höhe der nördlichen Grenze des Flurstücks 13/1 und dem Gelände des Heizwerkes einzuleiten.

Anlagen:

Anlagen:

Flurkarte

Anlagen:  
  Nr. Name