Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-Ob/2009-0030  

 
 
Betreff: Beanstandung des Ortsbeiratsbeschlusses zur Restmittelumbenennung
- Verwendung der Mittel des Ortsbeirates für den Erwerb von T-Shirts für die Freiwillige Feuerwehr Schönwalde-
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Ob
Verfasser:Tietz, Susann
Federführend:HA_Hauptamt   
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Schönwalde Vorberatung
12.01.2010 
Sitzung des Ortsbeirates Schönwalde ungeändert beschlossen   

Gesetzliche Grundlagen
Begründung / Erläuterung

Der Ortsbeirat Schönwalde hat in seiner Sitzung am 10.11.2009 einen Beschluss über „ die Restmittelumbenennung hinsichtlich der Verwendung von Mitteln des Ortsbeirates für den Erwerb von T-Shirts für die Freiwillige Feuerwehr Schönwalde und für Seniorengeburtstage“ gefasst.

Der Beschluss über die Verwendung der Mittel für die Freiwillige Feuerwehr wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Wandlitz gemäß § 46 Abs. 8 i.V.m § 55 Abs. 1 Brandenburgische Kommunalverfassung (KVerfBbg) beanstandet.

 

Gründe der Beanstandung:

Es liegt ein Verstoß gegen § 54 Abs. 1 Ziffer 1 KVerfBbg. vor.

Danach hat der Hauptverwaltungsbeamte die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vorzubereiten.

Nach § 46 Abs. 8 KVerfBbg. ist die v.g. Regelung auch auf den Ortsbeirat anzuwenden.

Eine Beschlussvorlage wurde durch den Bürgermeister nicht erarbeitet.

 

Des Weiteren hat der Ortsbeirat gemäß § 46 Abs. 4 KVerfBbg. Mittel für die Förderung von Vereinen und Verbänden, zur Förderung und für die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des Brauchtums und der Fremdenverkehrsentwicklung sowie für Ehrungen und Jubiläen erhalten.

Die Unterhaltung und Ausstattung der Feuerwehren stellt eine Pflichtaufgabe der Gemeinde Wandlitz dar und darf nicht im Sinne des § 46 Abs. 4 KVerf.Bbg gefördert werden.

 

Gemäß § 55 Abs. 1 KVerfBbg hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung.

Der Ortsbeirat hat spätestens in der nächsten ordentlichen Sitzung erneut zu entscheiden.

Abstimmungen erfolgen namentlich.

Soweit der Beschluss nicht erneut gefasst wird, gilt er als aufgehoben.

 

 

Gesetzliche Grundlagen

§ 46, 55 KVerfBbg.

Beschluss:

Beschluss:

Der Ortsbeirat Schönwalde hebt den Beschluss vom 10.11.2009, hinsichtlich der Verwendung der vorhandenen Mittel des Ortsbeirates für den Erwerb von T-Shirts für die Freiwillige Feuerwehr Schönwalde, auf.