Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Bei der Errichtung von Neubauten setzt die Gestaltungssatzung fest, dass die Art der Bebauung, die Dächer sowie die Fassadengestaltung dem alten dörflichen Ortsbild anzupassen sind. Es ist die Errichtung einer mobilen Büroeinrichtung für einen Busbetrieb, als zeitlich begrenzte Lösung, beabsichtigt. Da es sich bei der mobilen Büroeinrichtung um zwei Container handelt, ist die Einhaltung der Gestaltungssatzung in fasst allen Punkten nicht möglich. Die Errichtung der Container ist vom Bauherren als zeitlich begrenzte Lösung beantragt, ist aber als Baugenehmigung nicht zeitlich begrenzbar. Mit der Baugenehmigung wird das Vorhaben ohne zeitliche Begrenzung zulässig. Als optischer Sichtfang sind eine einheitliche Fassadengestaltung, die Beseitigung des Erdhügels sowie die Anpflanzung einer Hecke bei Inbetriebnahme geplant. Aus Sicht der Gemeindeverwaltung sind die beantragten Abweichungen städtebaulich nicht vertretbar, da hinsichtlich der Bauweise bzw. Gestaltung negativen Auswirkungen auf das Ortsbild zu befürchten sind. Die Gemeinde hatte sich mit der Aufstellung der Gestaltungssatzung als örtliche Bauvorschrift entschieden, das typische Ortsbild beizubehalten. Gesetzliche Grundlagen - § 3 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) - § 31 Baugesetzbuch (BauGB) - § 61Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) - § 3 Zuständigkeitsverordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss lehnt die Anträge auf Abweichung von den nachfolgenden Festsetzungen der Gestaltungssatzung des Ortsteils Schönerlinde ab: - § 3 Abs. 1 – Gestaltungsgrundsätzen und Abs. 2 – Bauweise - § 4 Abs. 1 – Dachform und Abs. 4 – Dacheindeckung - § 5 – Fassade Anlagen: (5 Seiten) - Antrag auf Abweichung
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