Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
In der Vergangenheit wurden für diesen Bereich bereits Bauvoranfragen und Bauanträge eingereicht. Diese wurden weitestgehend entweder abschlägig durch das Bauordnungsamt beschieden oder, aufgrund der planungsrechtlichen Unsicherheit, durch die Antragsteller zurückgezogen. Gemäß § 35 Absatz 6 BauGB kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, in denen eine Wohnbebauung von einigen Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienende Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die Außenbereichssatzung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Der Geltungsbereich der geplanten Satzung umfasst 8 Grundstücke, von denen derzeit 3 Grundstücke bereits als Wohngrundstücke dienen und 3 weitere aufgrund der massiven Bebauung ebenfalls als Wohngrundstücke dienen könnten. Die weiteren Grundstücke werden derzeit als Naherholungsgrundstücke genutzt. Die Übernahme der Planungskosten wird über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit der Eigentümerin der Flurstücke1119 und 1121 abgesichert. Gesetzliche Grundlagen § 3 (2) Gemeindeordnung § 35 Abs. 6 BauGB Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt, dass für das in der Anlage gekennzeichnete Gebiet eine Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB aufgestellt wird. Im Vorentwurf des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wandlitz, Ortsteil Stolzenhagen ist das o.g. Areal größtenteils als Wohnbaufläche dargestellt. Als Ziel und Inhalt der Planung wird angestrebt: - Schaffung von Baurecht zu Wohnzwecken - Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung - Schutz und langfristige Sicherung der Uferbereiche Anlagen:
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