Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2008-0026  

 
 
Betreff: 2. Änderungssatzung zur Wasser- und Bodenverbandsumlage-Satzung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:Friede, PetraAktenzeichen:WBU - 2. Änderungssatzung
Federführend:K_Steuern Beteiligt:K_Kämmerei
Beratungsfolge:
A1 Hauptausschuss Vorberatung
24.11.2008 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
04.12.2008 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz      
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
17.12.2008 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
WBU-Satzung_2te_Aenderung_80827

Die 2
Begründung / Erläuterung

Die 2. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Wandlitz über die Erhebung der Umlage der Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Schnelle Havel“ vom 28.10.2004 ist auf Grund des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23.04.2008 notwendig,

 

Der Artikel 1 dieses Gesetzes regelt die Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG).

 

Die Nr. 88 Buchstabe b ändert den bisherigen § 80 Abs. 2 des BbgWG wie folgt:

 

„(2) Die Gemeinden können, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungs-kosten umlegen (Umlage). Die Verwaltungskosten sind zu kalkulieren und dürfen 15 vom Hundert des umlagefähigen Beitrags nicht übersteigen. Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und 12 bis 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1. Umlageschuldner ist der Grundstückseigentümer. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers.

 

2. Maßstab für die Umlage ist die vom jeweiligen Verband erfasste und veranlagte Fläche in Quadratmetern.

 

3. Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides für das Kalenderjahr festgesetzt. § 12b Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg bleibt hiervon unberührt.

 

4. Die Erhebung der Umlage kann im Zusammenhang mit der Festsetzung der Grundsteuer erfolgen.

 

Die Umlagebeiträge für die Flächen, die aufgrund einer Schutzausweisung nach § 21 Abs. 2 Brandenburgisches Naturschutzgesetz als Totalreservate oder Naturentwicklungsgebiete, nach § 5 Abs. 1 Nationalparkgesetz Unteres Odertal als Schutzzone Ia oder nach § 12 Waldgesetz des Landes Brandenburg als Naturwald einer wirtschaftlichen Nutzung entzogen sind, werden vom Land auf Antrag anteilig erstattet.“

Diese Gesetzesänderung tritt am 01.01.2009 in Kraft und dementsprechend ist auch die Satzung der Gemeinde Wandlitz anzupassen.

 

Für die Gemeinde Wandlitz hat die Gesetzesänderung negative finanzielle Auswirkungen:

 

1.      Die entstehenden Verwaltungskosten können  nur noch zu einem kleinen Teil weiter-berechnet werden. Die Einnahmen sind im Vergleich zum Vorjahr um etwa 25.000 € geringer.

2.      Es würde viel Verwaltungsaufwand entstehen, die jetzige Bemessungsgrundlage Ar in Quadratmeter umzurechnen. Nach der alten Satzung wurde nämlich die Grundstücksfläche auf volle Ar aufgerundet (z.B. 950qm = 10 Ar). Eine Rückrechnung von Ar in Quadratmetern würde eine ungenaue und damit falsche Bemessungsgrundlage ergeben. Der Vorschlag der Verwaltung lautet, in der neuen Satzung die Fläche auf volle Hundert Quadratmeter abzurunden. Die Rechnung für o.g. Beispiel lautet dann: 10 Ar = 900qm. Die Mindereinnahmen würden für dieses Beispielgrundstück dann 0,05 € betragen, maximal 0,09 € (bei 99qm Differenz). Bei ca. 12.000 Veranlagungen würden die Mindereinnahmen auf Grund der Berechnungsvereinfachung ca. 500 € betragen. Dies ist angesichts des gesparten Verwaltungsaufwand unerheblich.

 

 

 

Gesetzliche Grundlagen

-         §§ 3 und 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg  (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.I/07 S.286)

-         § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BgbWG) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23.04.2008 (GVBl. I /08 S. 62)

-         §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntgabe vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174) in der zur Zeit geltenden Fassung

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen:           ja

 

 

keine

Betrag in EURO

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/Herstellungskosten)

 

 

Jährliche Folgekosten /-lasten

 

 

Finanzierung / Eigenanteil (i.d.R. Kreditbedarf)

 

 

Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/ Beträge)

 

55.000,00

Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst., Folgelasten ohne kalkulat. Kosten)

 

 

 

Veranschlagung im

ja

Jahr

Betrag in EURO

Haushaltstelle

   Verwaltungshaushalt

 

2009

55.000,00

1.69000.11000

   Vermögenshaushalt

 

 

 

 

 

 

Beschluss:

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage beigefügte 2. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Wandlitz über die Erhebung der Umlage der Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Schnelle Havel“.

 

Anlagen:

Anlagen:

1.      2. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Wandlitz über die Erhebung der Umlage der Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Schnelle Havel“

2.      Vorkalkulation der Wasser- und Bodenumlage für 2009 und 2010 je Jahr

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 WBU-Satzung_2te_Aenderung_80827 (4 KB)