Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die 2. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Wandlitz über die Erhebung der Umlage der Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Schnelle Havel“ vom 28.10.2004 ist auf Grund des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23.04.2008 notwendig, Der Artikel 1 dieses Gesetzes regelt die Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG). Die Nr. 88 Buchstabe b ändert den bisherigen § 80 Abs. 2 des BbgWG wie folgt: „(2)
Die Gemeinden können, soweit sie sich nicht für eine andere Art der
Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke,
die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der
Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungs-kosten umlegen (Umlage). Die
Verwaltungskosten sind zu kalkulieren und dürfen 15 vom Hundert des
umlagefähigen Beitrags nicht übersteigen. Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 und
12 bis 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg finden mit
folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Umlageschuldner ist der
Grundstückseigentümer. Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt
der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers. 2. Maßstab für die Umlage ist die vom jeweiligen Verband
erfasste und veranlagte Fläche in Quadratmetern. 3. Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für
das sie zu erheben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides für
das Kalenderjahr festgesetzt. § 12b Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Brandenburg bleibt hiervon unberührt. 4. Die Erhebung der Umlage kann im Zusammenhang mit der
Festsetzung der Grundsteuer erfolgen. Die Umlagebeiträge für die
Flächen, die aufgrund einer Schutzausweisung nach § 21 Abs. 2 Brandenburgisches
Naturschutzgesetz als Totalreservate oder Naturentwicklungsgebiete, nach § 5
Abs. 1 Nationalparkgesetz Unteres Odertal als Schutzzone Ia oder nach § 12
Waldgesetz des Landes Brandenburg als Naturwald einer wirtschaftlichen Nutzung
entzogen sind, werden vom Land auf Antrag anteilig erstattet.“ Diese Gesetzesänderung tritt am 01.01.2009 in Kraft und dementsprechend ist auch die Satzung der Gemeinde Wandlitz anzupassen. Für die Gemeinde Wandlitz hat die Gesetzesänderung negative finanzielle Auswirkungen:
1. Die entstehenden Verwaltungskosten können nur noch zu einem kleinen Teil weiter-berechnet werden. Die Einnahmen sind im Vergleich zum Vorjahr um etwa 25.000 € geringer. 2. Es würde viel Verwaltungsaufwand entstehen, die jetzige Bemessungsgrundlage Ar in Quadratmeter umzurechnen. Nach der alten Satzung wurde nämlich die Grundstücksfläche auf volle Ar aufgerundet (z.B. 950qm = 10 Ar). Eine Rückrechnung von Ar in Quadratmetern würde eine ungenaue und damit falsche Bemessungsgrundlage ergeben. Der Vorschlag der Verwaltung lautet, in der neuen Satzung die Fläche auf volle Hundert Quadratmeter abzurunden. Die Rechnung für o.g. Beispiel lautet dann: 10 Ar = 900qm. Die Mindereinnahmen würden für dieses Beispielgrundstück dann 0,05 € betragen, maximal 0,09 € (bei 99qm Differenz). Bei ca. 12.000 Veranlagungen würden die Mindereinnahmen auf Grund der Berechnungsvereinfachung ca. 500 € betragen. Dies ist angesichts des gesparten Verwaltungsaufwand unerheblich. Gesetzliche Grundlagen - §§ 3 und 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.I/07 S.286) - § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BgbWG) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23.04.2008 (GVBl. I /08 S. 62) - §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntgabe vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174) in der zur Zeit geltenden Fassung
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage beigefügte 2. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Wandlitz über die Erhebung der Umlage der Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Schnelle Havel“. Anlagen: 1. 2. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Wandlitz über die Erhebung der Umlage der Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Schnelle Havel“ 2. Vorkalkulation der Wasser- und Bodenumlage für 2009 und 2010 je Jahr
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