Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die in der Geschäftsordnung geregelten Verfahrensfragen
betreffen insbesondere das Verfahren innerhalb der Gemeindevertretung, ihren
Ausschüssen, den Ortsbeiräten und Beiräten für Interessengruppen in der
Gemeinde. Die Änderungen der Geschäftsordnung im Einzelnen: § 1 Einberufung
der Gemeindevertretung (pflichtige
Regelung) -
Pflicht zur Formulierung
der Form der Einladung (Frist) - Ladungsfrist ist mit sieben Kalendertagen
festgelegt, wobei der Sitzungstag in die Ladungsfrist einbezogen wird. -
Pflicht zur Regelung einer
verkürzten Ladungsfrist in dringenden Fällen (§ 34 Abs. 4 BbgKVerf) § 2 Tagesordnung
der Gemeindevertretung (pflichtige
Regelung) -
Antragsfrist zur Aufnahme
in die Tagesordnung mindestens 12 Tage vor Sitzungstermin, wobei der
Sitzungstag nicht bei der Frist berücksichtigt wird. -
Vorschläge zur Aufnahme von
mindestens 10 v.H. der gesetzlichen
Anzahl der Gemeindevertreter (§ 35 Abs. 1 S.1 BbgKVerf) -
Aufnahme der Regelung nach § 35 Abs. 2 S. 3 , dass die
Absetzung von Tagesordnungspunkten nur mit Zustimmung der Person oder
Personengruppe erfolgen darf, die die Aufnahme in die Tagesordnung veranlasst
hat. § 4 Einwohnerfragestunde
(redaktionelle
Änderung) -
Regelungen zur
Einwohnerfragestunde erfolgen einer Satzung über die Beteiligung und
Unterrichtung der Einwohner. § 5 Anfragen
an die Mitglieder der Gemeindevertretung (redaktionelle Änderung) -
Regelungen erfolgen in der
Satzung über die Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner § 6 Zulässigkeit
von Bild- und Tonaufzeichnungen (fakultative
Regelung) - § 36 Abs. 3 der BbgKVerf lässt die Möglichkeit der Regelung in der Geschäftsordnung zu. §7 Sitzungsablauf (redaktionelle
Änderungen) - Festlegungen zum Umgang mit Tagesordnungspunkten, die im nichtöffentlichen Teil der Sitzung zu behandeln sind. § 11
Abstimmungen (pflichtige
Regelung) - Festlegung eines Quorum für den Antrag auf namentliche Abstimmung § 39 Abs. 1 S. 3 § 12 Wahlen (Anpassung
an die gesetzliche Regelung) - Durchführung von Wahlen nach §§ 40 und 41 der BbgKVerf § 13 Niederschrift (Anpassung
an die gesetzliche Regelung) - Unterzeichnung der Niederschrift nur noch vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung - Zulässigkeit der Tonbandaufzeichnungen zur Fertigung der Niederschrift - § 42 BbgKVerf § 15 Verfahren
in den Ausschüssen (Anpassung
an die gesetzliche Regelung) §§ 43, 44 BbgKVerf Gesetzliche Grundlagen § 28 Abs.2 Pkt.2 der BbgKVerf Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt die als Anlage 2 beigefügte Geschäftsordnung der Gemeinde Wandlitz. Anlagen: Anlage 1 : Vergleich z.Zt. gültige und neu zu beschließenden Geschäftsordnung Anlage 2 : Geschäftsordnung
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