Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der Bebauungsplan „Breitscheidstraße / B 109“ für das Areal in der Gemarkung Wandlitz, Flur 6, Flurstücke 1798, 1799, 1748 – 1751, 1854 und 1855 wurde am 08.11.1999 durch die Höhere Verwaltungsbehörde mit Maßgaben genehmigt. Da die Maßgaben nicht erfüllt wurden, fiel der nicht rechtskräftige Bebauungsplan aufgrund der Novellierung des Baugesetzbuches im Jahr 2004 auf den Stand des Aufstellungsbeschlusses zurück. Nach der besonderen Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplanentwurf ein allgemeines Wohngebiet und ein sonstiges Sondergebiet „Großflächige Einzelhandelsbetriebe – Ladengebiet“ fest. Im Sondergebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von 1.000 m² zulässig. Die verbindliche Bauleitplanung sollte der Schaffung von Baurecht für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit integrierten kleinen Läden auf dem Grundstück in Prenzlauer Chaussee/Breitscheidstraße, Flur, Flurstück 1799 (Vorgängerflurstück 484/1) dienen. Das Vorhaben wurde nicht realisiert. Ein Vorhabenträger beabsichtigt nunmehr, innerhalb des Geltungsbereiches des o.g. Bebauungs-planes einen Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.000 m² und 450 m² Nebenfläche zu errichten. Um Baurecht für dieses Vorhaben zu erlangen, ist die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens erforderlich. Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchzuführen. Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Gesetzliche Grundlagen
§ 2 Baugesetzbuch (BauGB) § 3 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) §§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung für das Land Brandenburg
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt:
Das Verfahren zum Bebauungsplan „Breitscheidstraße / B 109“ ist fortzuführen.
Anlagen:
Flurkarte „Geltungsbereich des Bebauungsplanes Breitscheidstraße / B 109“
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