Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Zweck der Veränderungssperre ist es, die für die in der Anlage gekennzeichneten Flurstücke der Flur 2 in der Gemarkung Wandlitz beschlossene verbindliche Bauleitplanung nach den §§ 14 und 16 des BauGB zu sichern, indem sie Vorhaben oder Veränderungen, die die Realisierung der gemeindlichen Planungsabsichten während der Planungszeit bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes unmöglich machen oder erschweren würden, verhindert. Der Beschluss über den Erlass der Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen. Gesetzliche Grundlagen §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) § 5 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) §§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: ja
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt: Für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Prenzlauer Chaussee – Wensickendorfer Chaussee“ wird folgende Satzung beschlossen: Satzung über eine Veränderungssperre für die in der Anlage gekennzeichneten Flurstücke der Flur 2 in der Gemarkung Wandlitz Die in der Anlage beigefügte Satzung über die Veränderungssperre ist Bestandteil dieses Beschlusses. Die in der Anlage befindliche Flurkarte mit den gekennzeichneten Flurstücken der Flur 2 ist Bestandteil dieses Beschlusses. Anlagen: (2 Seiten) Satzung über eine Veränderungssperre für die in der Anlage gekennzeichneten Flurstücke der Flur 2 in der Gemarkung Wandlitz Flurkarte
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