Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Es ist die Errichtung einer Pferdepension mit Pferdeaufzucht geplant. Im rechtskräftigen Teilflächennutzungsplan ist das Areal als Gewerbegebiet dargestellt. Gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dient eine Gewerbegebiet vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben aller Art. Bei einer Pensionspferdehaltung mit ca. 20 Pferden, auf ausschließlich gepachteten Flächen, ist davon auszugehen, dass es sich nicht um ein privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB sondern um einen Gewerbebetrieb handelt. Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines solchen Vorhabens, kann der § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) herangezogen werden. Demnach kann ein Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Es ist davon auszugehen, dass aus Sicht der Gemeindeverwaltung keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist ebenfalls nicht zu befürchten. Gesetzliche Grundlagen § 3 Abs. 2 Gemeindeordnung §§ 3 u. 4 Zuständigkeitsordnung §§ 34 u. 36 Baugesetzbuch (BauGB) § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Finanzielle Auswirkungen: nein
Mitteilung: Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Gemeindeverwaltung dem geplanten Vorhaben, Errichtung einer Pferdepension mit Pferdeaufzucht, planungsrechtlich das gemeindliche Einvernehmen erteilen wird. Anlagen: (9 Seiten) Betriebsbeschreibung Bauzeichnungen Lageplan |
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