Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Auf dem Grundstück der Gemarkung Wandlitz, Prenzlauer Chaussee 183, Flur 4, Flurstück 1954 ist die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Bäckerei beabsichtigt. Im rechtswirksamen Teilflächennutzungsplan für den Ortsteil Wandlitz ist das Flurstück als gemischte Baufläche dargestellt. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Demnach ist ein Vorhaben dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Maßgebend ist hierbei die tatsächlich vorhandene, prägende Bebauung. Bedingt durch den Nutzungscharakter der Umgebungsbebauung ist die beantragte Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Bäckerei aus Sicht der Gemeindeverwaltung städtebaulich vertretbar und es sind keine negativen Auswirkungen auf das Ortsbild zu befürchten. Gesetzliche Grundlagen § 3 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) § 3 Abs. 2 und § 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Bauantrag „Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Bäckerei“ auf dem Grundstück der Gemarkung Wandlitz, Flur 4, Flurstück 1954 zu. Anlagen: (5 Seiten) Auszug aus der Katasterkarte Auszug aus dem Bauantrag |
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