Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Begründung / Erläuterung Im Rahmen des am 05.05.2022 gefassten Abwägungsbeschlusses wurde notwendigerweise bestimmt, dass der Antrag auf landschaftsschutzrechtliche Entscheidung beim zuständigen Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz mit dem Abwägungsergebnis einzureichen ist. Die Voranfrage wurde bereits am 28.10.2021 beantragt. Mit Datum vom 02.06.2022 erfolgte die Nachreichung des Abwägungsbeschlusses einschließlich Protokoll und weiterer nachgeforderter Unterlagen. Die Unterlagen wurden durch das Ministerium geprüft und der Gemeinde mitgeteilt, dass einige Festsetzungen des Bebauungsplanes im Widerspruch zum Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes stehen. Um diesen Widerspruch ausräumen zu können, fand am 26.01.2023 ein Gespräch beim Ministerium mit dem Vorhabenträger, der Gemeinde und dem Landkreis Barnim statt. Folgendes Ergebnis wurde erzielt:
Dementsprechend wurde der Planentwurf überarbeitet, die Baufelder deutlich reduziert. Die Begründung und der Umweltbericht wurden entsprechend angepasst. Da die Grundzüge der Planung berührt sind, muss diese neu öffentlich ausgelegt werden und die Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt werden. Gemäß § 4a (3) BauGB kann bei einer erneuten Beteiligung und öffentlichen Auslegung die Frist angemessen verkürzt werden.
Gesetzliche Grundlagen
§§ 3, 4 und 4a Baugesetzbuch § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 2, 3 und4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Beschlusshistorie
- 05.12.2019 Aufstellungsbeschluss (BV-GV/2019-0065) - 27.05.2021 Aufstellungsbeschluss Änderung Geltungsbereich (BV-GV/2021-0332) - 16.09.2021 Auslegungsbeschluss (BV-GV/ 2021-0333) - 05.05.2022 Abwägungsbeschluss (BV-GV/2022-0443) Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt, dass der vorliegende geänderte Planentwurf zum Bebauungsplan „Schloss und Park Dammsmühle“ einschließlich Begründung und Umweltbericht in der vorliegenden Form gebilligt und gemäß § 4a Abs. 3 BauGB auf die Dauer von zwei Wochen einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt wird. Die Träger öffentlicher Belange und die Nachbargemeinden sind von der Auslegung zu unterrichten. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, in Zusammenhang mit dem vom Vorhabenträger beauftragten Planungsbüro die öffentliche Auslegung durchzuführen und die Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden zu beteiligen. Dabei wird bestimmt, dass die Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 hinzuweisen. Anlagen:
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