Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zum Neubau eines Hospizes auf dem o.g. Flurstück vor. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kirchstraße 11“. Der Satzungsbeschluss wurde am 20.10.2022 gefasst, der Bebauungsplan ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Da der Plan zwar mit dem Entwurf des Gesamtflächennutzungsplanes der Gemeinde Wandlitz, nicht aber mit dem derzeit noch gültigen Teilflächennutzungsplan für die Gemarkung Wandlitz übereinstimmt, muss er gemäß § 8 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) als so genannter vorzeitiger Bebauungsplan durch die Höhere Verwaltungsbehörde genehmigt werden. Diese Genehmigung steht noch aus, so dass die planungsrechtliche Beurteilung nach § 33 BauGB erfolgt.
Das Bauvorhaben hält die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Kirchstraße 11“ ein. Der Stellplatzsatzung der Gemeinde Wandlitz, 2. Änderung, wird entsprochen. Auf dem Baugrundstück werden ausreichend Stellplätze nachgewiesen.
Das Vorhaben ist in diesem Kontext planungsrechtlich zulässig, so dass das gemeindliche Einvernehmen erteilt wurde.
Gesetzliche Grundlagen
§ 29 ff Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) § 3 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: Nein Beschluss:
Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Bauantrag zum Neubau eines Hospizes auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, „Kirchstraße 11“, Flur 6, Flurstück 2608 wird zur Kenntnis genommen. Anlagen: Flurkartenauszug Auszug aus dem Bauantrag |
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