Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag auf Errichtung einer beleuchteten doppelseitigen Werbeanlage auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Prenzlauer Chaussee 160, 162 zur Beurteilung vor. Die Werbeanlage hat eine Höhe von 5,42, die Ansichtsfläche ist 3,59 m x 2,55 m groß.
Das Grundstück befindet sich in einem Areal, dass dem unbeplanten Innenbereich zugeordnet werden kann. Die planungsrechtliche Beurteilung des Bauantrages muss somit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen. Entsprechend der Ausweisung im Flächennutzungsplan kommt der Bereich, in dem die Werbeanlage errichtet werden soll, einem Mischgebiet gleich, in dem Werbeanlagen generell zulässig sind. Prinzipiell besteht die Möglichkeit, Werbeanlagen durch eine Werbesatzung zu verhindern, die die Schutzbedürftigkeit des entsprechenden Areals jedoch eindeutig begründen muss. Dies ist entlang der L 100 nicht nachweisbar.
Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Gemeindeverwaltung die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Errichtung einer beleuchteten doppelseitigen Werbeanlage auf dem o.g. Grundstück notwendig.
Gesetzliche Grundlagen §§ 29 ff Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbKVerf) § 3 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: Nein Beschluss:
Der Hauptausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung einer beleuchteten doppelseitigen Werbeanlage auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Flur 4, Flurstück 2074 zu erteilen. Anlagen: Auszug aus dem Bauantrag
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