Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zum Neubau einer Wohnanlage auf dem o.g. Grundstück vor.
Der Bereich, in dem die Bebauung vorgesehen ist, kann planungsrechtlich dem unbeplanten Innenbereich (§34 Baugesetzbuch – BauGB) zugeordnet werden. Demnach ist ein Bauvorhaben dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die unmittelbare Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Grundstück befindet sich darüber hinaus im Geltungsbereich der rechtskräftigen Gestaltungssatzung für den Ortskern „Dorf Wandlitz“, 1. Änderung.
Die vorhandene Bebauung besteht aus Gebäuden für eine Wohn- Gewerbenutzung, die bisher als Landwirtschaftshof genutzt wurde. Auf dem Grundstück befindet sich ein zweigeschossiges, durch einen Anbau und eine Garage ergänztes Wohnhaus, linksseitig und im rückwärtigen Bereich sind Nebengebäude (Schuppen, Gewächshaus u.a.) vorhanden. Im mittleren Grundstücksbereich befindet sich ein Stallgebäude mit einem straßenseitigen Anbau (Hofladen). Rückwärtig ist das Stallgebäude durch einen Zwischenbau mit einer Scheune verbunden. Dieser Baukörper ist dreigeschossig. Hinter der Scheune befinden sich weitere Schuppen und offene Unterstände.
Die vorherrschenden Dachformen sind Satteldächer, die durch Pultdächer der Anbauten und Nebengebäude ergänzt werden.
Beabsichtigt ist jetzt die Errichtung einer Wohnanlage, die sich an dem Vorbild eines 4-Seiten-Hofes orientiert.
Die geplanten Gebäude beginnen straßenseitig mittig mit einem zweigeschossigen Wohnhaus (Haus 1). Rechts davon soll ein zweigeschossiges Mehrfamilienhaus (Haus 2) entstehen, ein baugleicher Baukörper soll links von Haus 1 errichtet werden (Haus 6). Rückwärtig von Haus 2 und Haus 6 sind zwei ebenfalls zweigeschossige Doppelhäuser geplant (Haus 3 und Haus 5). Mit Haus 4 im zentralen rückwärtigen Bereich des Baugrundstückes ist ein weiteres Mehrfamilienhaus vorgesehen. Die Bestandsscheune ist substanz- und bauartbedingt sowie durch eine Schadstoffbelastung nicht sanier- bzw. nachnutzbar, als Neubebauung soll ein dreigschossiges Mehrfamilienhaus entstehen. Sämtliche Gebäude sollen Satteldächer erhalten.
Die Erschließung soll über eine Zufahrt von der Breitscheidstraße an der südlichen Grenze des Baugrundstückes als einbahnige Zu- und Ausfahrt erfolgen.
Die geplanten Baukörper haben eine Grundfläche von bis zu 385,9 m² (Haus 2 und Haus 6) bzw. 312,5 m² (Haus 4). Diese Maßzahlen übersteigen das in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Maß einer Wohnbebauung. Kleiner sind lediglich das Haus 1 mit einer Grundfläche von 232,5 m² und die Häuser 3 und 5 mit einer Grundfläche von jeweils 149,5 m². Auch überschreitet die geplante Bebauung mit Haus 3, 4, und 5 nach dem Abriss der Scheune die rückwärtige Baugrenze.
Vor diesem Hintergrund fügt sich das Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die unmittelbare Umgebung ein. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 BauGB sind nicht erfüllt, so dass das gemeindliche Einvernehmen zu versagen ist.
Darüber hinaus wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz für das Vorhabengrundstück ein Beschluss zur Aufstellung eines Bebebauungsplanes gefasst (Beschluss-Nr. BV-GV//2022-0549).
Gesetzliche Grundlagen:
§§ 29 ff Baugesetzbuch § Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) § 3 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: Nein Beschluss:
Der Hauptausschuss fasst folgenden Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau einer Wohnanlage auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Breitscheidstraße 22, Flur 6, Flurstücke 222/1, 223/1, 223/2 und 2356 ist nicht zu erteilen. Anlagen: Flurkartenauszug Auszug aus der Bauvoranfrage
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