Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Antrag auf Errichtung einer doppelseitigen, beleuchteten Werbeanlage auf Monofuß mit 10 tägigem Wechsel des Plakatanschlages auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Prenzlauer Chaussee 177, zur Beurteilung vor. Die Werbeanlage hat eine Höhe von 5,42 m, die Ansichtsfläche ist 3,80 m x 2,80 m groß.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „L 100 Wandlitzsee“. Der Entwurf des Bebauungsplanes setzt in § 5 der textlichen Festsetzungen fest, dass Werbeanlagen in allen urbanen Gebieten nur an der Stätte der Leistung und nur im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss zulässig sind, wobei Werbeanlagen im 1. Obergeschoss eine Größe von jeweils max. 2 m² haben dürfen. Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem Licht sind unzulässig.
Dieser Festsetzung entsprechend wäre die geplante Werbeanlage nicht zulässig.
Das Bebauungsplanverfahren ist noch nicht abgeschlossen, derzeit läuft das erneute Beteiligungsverfahren. Der Bebauungsplan kann somit nicht für eine planungsrechtliche Beurteilung herangezogen werden. Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung wie eine Veränderungssperre (§ 14 Baugesetzbuch - BauGB) oder die Zurückstellung Baugesuchen (§ 15 BauGB) sind ausgeschöpft und stehen zur Verhinderung der Werbeanlage nicht mehr zur Verfügung.
Die planungsrechtliche Beurteilung der Werbeanlage muss somit nach § 34 BauGB erfolgen. Das Areal, in dem die geplante Werbeanlage errichtet werden soll, kommt entsprechend der Ausweisung im Bebauungsplan einem Mischgebiet gleich, in dem diese Werbeanlagen generell zulässig sind. Nach Aussage des Bauordnungsamt lassen sich großflächige Werbeanlagen unabhängig von möglichen planungsrechtlichen Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur durch eine Werbesatzung verhindern, welche die Schutzbedürftigkeit des betreffenden Areals eindeutig begründet. Dies dürfte entlang der L 100 jedoch schwer nachzuweisen sein.
Vor dem Hintergrund des noch nicht abgeschlossenen B-Planverfahrens sowie der Lage des Vorhabengrundstückes in einem Mischgebiet bzw. an der L 100 ist aus Sicht der Gemeindeverwaltung die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Bauantrag zur Errichtung einer doppelseitigen, beleuchteten Werbeanlage notwendig.
Gesetzliche Grundlagen
§29 ff Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) § 3 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: Nein Beschluss:
Der Hauptausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung einer doppelseitigen, beleuchteten Werbeanlage auf Monofuß auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Prenzlauer Chaussee 177, Flur 4, Flurstück 2030
a) zu erteilen
oder
b) mit dem Verweis auf die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „L 100“ zu versagen.
Anlagen:
Flurkartenauszug Auszug aus dem Bauantrag
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