Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Abweichungsantrag zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem straßenseitigen Hausdach auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Breitscheidstraße 26a, Flur 6 Flurstück 219/6 vor (siehe Antragsunterlagen).
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung für den Ortskern „Dorf Wandlitz“, 1. Änderung.
Die Satzung bestimmt in § 5 Abs. 9, dass Solaranlagen an der straßenseitigen Fassade zulässig sind, wenn die Anlage in die Dachfläche integriert wird.
Bei der beantragten Anlage handelt es sich jedoch um eine Aufdachkonstruktion.
Aus Sicht der Gemeindeverwaltung beeinträchtigt eine Photovoltaikanlage auf dem straßenseitigen Hausdach das Erscheinungsbild des historischen Dorfkerns, soweit sie nicht flächenbündig (integriert), d.h., besonders zurüchhaltend in der Wahrnehmung, ausgeführt wird - dies führte bereits zu der entsprechenden Bestimmung der Gestaltungssatzung. Die beantragte Abweichung von der Satzung ist daher städtebaulich nicht vertretbar.
Gesetzliche Grundlagen
§ 67 Abs. 4 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) § 2 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) § 2 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Der Hauptausschuss beschließt:
Dem Abweichungsantrag von der Gestaltungssatzung „Dorf Wandlitz“, 1. Änderung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage zum Teil auf dem straßenseitigen Hausdach gemäß den Antragsunterlagen nicht zuzustimmen.
Anlagen:
Flurkartenauszug Auszug Antragsunterlagen
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||