Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Begründung / Erläuterung
Gemäß § 43 BbgKVerf, § 41 BbgKVerf i.V.m. § 9 Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz bildet die Gemeindevertretung zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse ständige Ausschüsse.
Auf Grund des Antrages der F.Bg.W- Fraktion zur Neubesetzung der Ausschüsse ist nach § 41 Abs. 2-5 BbgKVerf zu verfahren.
Für die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen gilt § 41 Abs. 2 BbgKVerf entsprechend. Die Sitze werden aufgrund von Vorschlägen der Fraktionen verteilt. Die Zahl der Sitze wird mit der Zahl der Mitglieder der Fraktionen vervielfacht und durch die Zahl der Mitglieder aller Fraktionen geteilt. Jede Fraktion erhält zunächst so viele Sitze, wie sich für sie ganze Zahlen ergeben. Die weiteren Sitze sind Bei gleichen Zahlenbruchteilen sollte eine Einigung stattfinden. Soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen, entscheidet das Los.
Jede Fraktion kann einen oder mehrere Stellvertreter benennen. Diese können in dem jeweiligen Gremium jedes von der Fraktion vorgeschlagene Mitglied vertreten. Scheidet ein Mitglied aus, so geht der Sitz auf den in der Reihenfolge ersten Stellvertreter über.
Die Fraktionen benennen entsprechend ihrem Vorschlagsrecht die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Die Fraktionen können ihre Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter jederzeit austauschen. Die Gemeindevertretung kann die Sitzverteilung und die namentliche Ausschussbesetzung durch deklaratorischen Beschluss feststellen.
Neubesetzung Ausschüsse – Mitglieder
Berechnung:
Zuteilung Ausschussvorsitzende
Berechnung:
Gesetzliche Grundlagen:
§ 43 BbgKVerf i.V.m. § 9 Abs. Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz
§ 41 BbgKVerf
Finanzielle Auswirkungen: Nein Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die Neubesetzung der Ausschussmitglieder und verteilt die Besetzung der Ausschussvorsitze wie folgt:
Anlagen:
- Antrag der Fraktion F.Bg.W
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