Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die Vorplanung wurde durch das Planungsbüro Fahrendholz, Bahnhofstraße 4 in Klosterfelde erstellt. Hier wurde die Notwendigkeit des Ausbaus der Beleuchtungsanlage herausgearbeitet. Danach ist der Ausbau der Straßenbeleuchtung notwendig, weil in diesem Abschnitt der Berliner Chaussee lediglich vereinzelte an Holz- und Betonmasten befestigte Leuchten mit unzureichender Ausleuchtung vorhanden sind. Die Leuchten weisen den technischen Stand der 70er Jahre auf und entsprechen nicht den heutigen DIN-Vorschriften. Im Zusammenhang mit dem Ausbau der B 109 wurde die Straßenbeleuchtung erneuert. Hier wurde der Leuchtentyp „ SLF Finow Typ Klosterfelde“ installiert. Der Bereich „Berliner Chaussee“ zwischen Ortsausgang und Heyertsiedlung stellt eine Fortführung der vorhandenen Beleuchtungsanlage dar. Mit der Baumaßnahme wird ein Abschluss der Gesamtgestaltung der Ortsdurchfahrt Klosterfelde realisiert. Somit wird der vorhandene Leuchtentyp entlang der B 109 weitergeführt. Gemäß § 12 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wandlitz wurde eine Einwohnerversammlung durchgeführt (siehe Protokoll). Der sich nach der Grobkostenschätzung ergebende Beitragssatz pro Quadratmeter anrechenbarer Grundstücksfläche beläuft sich auf ca. 0,50 €. Gesetzliche Grundlagen - Kommunalabgabengesetz (KAG – Land Brandenburg) - VOB - HOAI - Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbaulichen Maßnahmen der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: ja
Beschluss: Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt, - die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Hauptverkehrsstraße „Berliner Chaussee“ im Ortsteil Klosterfelde, gemäß Planung des Ingenieurbüros Fahrendholz, Blatt Nr. 1 (Auszug anbei) vorzunehmen - dass der in der Einwohnerversammlung vorgestellte Lampentyp „SLF Finow Typ Klosterfelde“ zur Anwendung kommen soll - die Kosten für den Bau der Beleuchtung entsprechend der Satzung vom 29.04.2004 nach KAG auf die Grundstückseigentümer umzulegen - zur Erhebung der Straßenausbaubeiträge ein Abrechnungsgebiet gemäß Anlage 2 zu bilden.
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