Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Abweichungsantrag von der örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung des historischen Bereichs von Zerpenschleuse (Gestaltungssatzung) zur Dachneigung und zu Dachaufbauten im Zusammenhang mit einem Bauantrag für das Flurstück 468, Flur 5, Berliner Straße in Wandlitz (OT Zerpenschleuse) vor.
Die zutreffenden textlichen Festsetzungen der Gestaltungssatzung Zerpenschleuse lauten:
„§ 5 Dächer
(2) Dächer von Hauptgebäuden sind vorzugsweise als Satteldächer mit symmetrischer Neigung von 40 - 50 Grad auszubilden. Die Firstrichtung hat den vorhandenen Baufluchten - ablesbar an der Nachbarbebauung - parallel zu folgen. Andere Dachformen, wie z.B. Mansard-, Walm- oder Krüppelwalmdächer sind ausnahmsweise zulässig, wenn diese auf historisch begründete Abweichungen Bezug nehmen.
(3) Dächer von Nebengebäuden sind vorzugsweise als Satteldächer mit symmetrischer Neigung auszubilden. Bei geringen Gebäudetiefen (< 4 m) und/oder bei auf Parzellengrenzen längs aneinanderstehenden Nebengebäuden sind Pultdächer mit einer Dachneigung ab 20 Grad erlaubt.
§ 6 Dachaufbauten
(5) Zwerchhäuser sind mit einer Breite von maximal 6 m nur bei eingeschossigen Gebäuden mit Satteldach zulässig. Neben einem Zwerchhaus sind keine weiteren Dachaufbauten zulässig.“
Der Antragsteller beantragt eine Abweichung zu § 5 (2) und (3) bezüglich der Neigungen der Gebäudeteile. Vorgegeben werden 40 - 50 Grad Dachneigung. Das geplante Bauvorhaben weist eine Dachneigung von 28 Grad Dachneigung aus. Weiterhin schreibt der Antragsteller, dass bei einer Eingeschossigkeit des Gebäudes durch den zusätzlichen verlorenen Dachraum, bezogen auf die nutzbare Wohnfläche, eine Neigung von mehr als 28 Grad unwirtschaftlich wäre. Im Geltungsbereich finden sich bei Bestandsdächern ebenso Dächer, die Neigungen mit weniger als 40 Grad ausweisen.
Unmittelbare Umgebung (siehe Anlage „Antrag“, Seiten 5 und 6):
Abbildung 1 Bungalowneubau mit Walmdach flacher Neigung (Zerpenschleuser Chaussee 29a) Abbildung 2: Nachbargebäude Dachneigung von 36° (Berliner Str. 21) Abbildung 3: Gebäude gegenüber Dachneigung nicht bestimmbar, augenscheinlich < 40°, geschätzt 30-32°
Der Antragsteller schreibt, dass gem. § 6, Absatz 5, Zwerchhäuser mit einer Breite von maximal 6 m nur bei eingeschossigen Gebäuden zulässig sind. Zur Untergliederung der 16m langen Hauptfassade seien aus Gründen der Symmetrie zwei Zwerchgiebel jeweils neben dem Eingangsvorbau geplant. Mit dem klassischen Dreiklang der vor- und zurückspringenden Vorbauten soll eine harmonische Strukturierung und eine ausbalancierte Gestaltung geschaffen werden.
Die beantragten Abweichungen sind auch aus Sicht der Gemeindeverwaltung städtebaulich vertretbar. Das geplante Einfamilienwohnhaus befindet sich am südlichen Ortseingang von Zerpenschleuse. Es liegt innerhalb der Gestaltungssatzung und innerhalb der Innenbereichssatzung von Zerpenschleuse und kann einen an dem historischen Bestand orientierten, harmonischeren Ortseingang bilden, da dieser auf der gegenüberliegenden Seite der Berliner Straße (L 100) mit der nicht an der Gestaltungssatzung orientierten Bebauung (zweigeschossige Stadtvilla) städtebaulich gestört ist.
Der Antragssteller hat seine Einwilligung zur Veröffentlichung von Anträgen im Amtsinformationssystem gemäß DSGVO erteilt.
Gesetzliche Grundlagen
§ 67 Abs. 4 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) § 2 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) § 2 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: Nein Beschluss:
Der Hauptausschuss beschließt, dem Abweichungsantrag zu den Textlichen Festsetzungen des § 5 Abs. 2 und 3 „Dächer“ sowie § 6 Abs. 5 „Dachaufbauten“ der Gestaltungssatzung Zerpenschleuse, betreffend das Grundstück der Gemarkung Zerpenschleuse, Berliner Straße, Flurstück 468, Flur 5, zuzustimmen.
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