Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Begründung / Erläuterung Die Gemeindevertretung hat in Ihrer Sitzung am 18.06.2020 mit Beschluss-Nr. BV-GV/2020-0168 eine Veränderungssperre für den sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Ortsmitte Klosterfelde“ beschlossen. Diese tritt zwei Jahre nach Bekanntgabe (Amtsblatt Nr. 11/2020 vom 08.07.2020) im Juli 2022 außer Kraft.
Da bis zu diesem Zeitpunkt wegen zwischenzeitlicher haushalterischer Einschränkungen nicht mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes zu rechnen ist, ist die Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 S. 3 BauGB um ein Jahr erforderlich.
Veränderungssperren treten mit Ablauf des Verlängerungszeitraums oder gemäß § 17 Abs. 4 und 5 BauGB außer Kraft. Gemäß § 17 Abs. 2 BauGB kann die Frist bei Vorliegen besonderer Umstände nochmals um bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Eine mögliche Entschädigung nach § 18 BauGB kommt erst nach Ablauf von vier Jahren seit Beginn der Veränderungssperre oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB in Frage.
Zweck der Verlängerung der Veränderungssperre ist es, die Ziele des aufzustellenden Bebauungsplans „Ortsmitte Klosterfelde“ nach den §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuchs (BauGB) auch weiterhin zu sichern, da sie Vorhaben und Veränderungen, die die Realisierung der gemeindlichen Planungsabsichten während der Planungszeit bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes unmöglich machen oder erschweren würden, verhindert. Die Verlängerung der Veränderungssperre bedeutet, dass für alle baulichen Vorhaben, ob genehmigungsfrei oder -pflichtig, auch weiterhin ein Beschluss der Gemeindlichen Gremien (Hauptausschuss) auf Zulassung einer Ausnahme nötig ist, auch wenn diese mit den zukünftigen Zielen des Bebauungsplanes übereinstimmen.
Im ersten Verfahrensschritt wurden bislang die Ziele der Raumordnung und Landesplanung abgefragt. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung erkennt derzeit keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung.
Der Beschluss über die Verlängerung der Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.
Gesetzliche Grundlagen
§§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 2, 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Beschlusshistorie/vorangegangene Vorlagen:
BV-GV/2020-0168 Finanzielle Auswirkungen: Nein Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt die Satzung über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre in der Gemeinde Wandlitz, Gemarkung Klosterfelde, für den Bereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Ortsmitte Klosterfelde“.
Die in der Anlage beigefügte Satzung über die Veränderungssperre ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Die in der Anlage befindlichen Flurkarten mit dem Geltungsbereich sind Bestandteil dieses Beschlusses. Anlagen:
1_Veraenderungssperrre_Satzung_Ortsmitte_Klosterfelde 2_Geltungsbereich_1_1500 3_Geltungsbereich_1_5000
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