Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2005-0331  

 
 
Betreff: Stellplatzsatzung für die Gemeinde Wandlitz
- Auslegungsbeschluss -
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:Henke, JuttaAktenzeichen:61 10 01
Federführend:HB_Bauleitplanung   
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Schönerlinde Vorberatung
01.08.2005 
Sitzung des Ortsbeirates Schönerlinde ungeändert beschlossen     
Ortsbeirat Klosterfelde Vorberatung
08.08.2005 
Sitzung des Ortsbeirates Klosterfelde geändert beschlossen     
Ortsbeirat Prenden Vorberatung
08.08.2005 
Sitzung des Ortsbeirates Prenden abgelehnt     
Ortsbeirat Schönwalde Vorberatung
15.08.2005 
Sitzung des Ortsbeirates Schönwalde ungeändert beschlossen     
Ortsbeirat Stolzenhagen Vorberatung
08.08.2005 
Sitzung des Ortsbeirates Stolzenhagen ungeändert beschlossen     
Ortsbeirat Zerpenschleuse Vorberatung
08.08.2005 
Sitzung des Ortsbeirates Zerpenschleuse ungeändert beschlossen     
Ortsbeirat Lanke Vorberatung
09.08.2005 
Sitzung des Ortsbeirates Lanke abgelehnt     
Ortsbeirat Wandlitz Vorberatung
09.08.2005 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz ungeändert beschlossen   
Ortsbeirat Basdorf Vorberatung
10.08.2005 
Sitzung des Ortsbeirates Basdorf abgelehnt     
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
16.08.2005 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung      
A1 Hauptausschuss Vorberatung
22.08.2005 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses abgelehnt   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
01.09.2005 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Stellplatzsatzung_Entwurf_Juli_2005

Mit der Neufassung der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) ist die Regelung für die Herstellung von Stellplätzen bei Errichtung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen Zu- und Abfahrtsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, entfallen
Begründung / Erläuterung

 

Mit der Neufassung der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) ist die Regelung zur Herstellung von Stellplätzen bei Errichtung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen Zu- und Abfahrtsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, entfallen. Die Zahl und Art der Stellplätze für ein bestimmtes Bauvorhaben wird somit nicht mehr von der Bauaufsichtsbehörde nach den staatlichen Richtwerten gemäß der Verwaltungsvorschrift zur BbgBO landeseinheitlich festgesetzt. Die Regelungspflicht für Stellplätze fällt in den kommunalen Zuständigkeitsbereich.  Mit der Erarbeitung einer Stellplatzsatzung werden somit die Voraussetzungen geschaffen, um die Zahl und Art der notwendigen Stellplätze für ein Bauvorhaben eigenständig aufgrund der Festsetzungen in einer gemeindlichen Satzung zu regeln.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz hat den Grundsatzbeschluss über den Erlass einer Stellplatzsatzung für die Gemeinde Wandlitz am 17. Juni 2004 gefasst. Die Aufstellung der Satzung wurde am 14.04.2004 durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschlossen.

Die Anregungen der gemeindlichen Gremien aus den Vorberatungen zur Aufstellung einer Stellplatzsatzung für die Gemeinde Wandlitz wurden weitgehend im anliegenden Satzungsentwurf  berücksichtigt. Änderungen und Ergänzungen sind kursiv dargestellt, Streichungen sind ent-sprechend gekennzeichnet.    

 

Gesetzliche Grundlagen

 

§ 81 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO)

§ 3 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO)

§§ 2,3 und 4 der Zuständigkeitsverordnung der Gemeinde Wandlitz

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:           nein

 

 

keine

Betrag in EURO

Gesamtkosten der Maßnahmen (Beschaffungs-/Herstellungskosten)

 

 

Jährliche Folgekosten /-lasten

 

 

Finanzierung / Eigenanteil (i.d.R. Kreditbedarf)

 

 

Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse/ Beträge)

 

 

Einmalige oder jährliche laufende Haushaltsbelastung (Mittelabfluss, Kapitaldienst., Folgelasten ohne kalkulat. Kosten)

 

 

 

Veranschlagung im

nein

Jahr

Betrag in EURO

Haushaltstelle

   Verwaltungshaushalt

 

 

 

 

   Vermögenshaushalt

 

 

 

 

 

Beschluss:

Beschluss:

 

Die  Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt:

 

1.        Der Entwurf der Satzung wird in der zum Sitzungstermin vorliegenden Form gebilligt.

2.        Der Satzungsentwurf ist für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

3.        Die Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind zu beteiligen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung durchzuführen und die ausgewählten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in Kenntnis zu setzen.  

Anlagen:

Anlagen:

 

(5 Seiten)

Stellplatzsatzung für die Gemeinde Wandlitz -Entwurf- (Stand: Juli 2005)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Stellplatzsatzung_Entwurf_Juli_2005 (18 KB)