Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Begründung / Erläuterung
Für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB für die Errichtung eines Antennenträgers in der Gemarkung Stolzenhagen ist nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b) Anstrich 2 der Zuständigkeitsordnung der Hauptausschuss zuständig. Für die Anwendung der Regelung im Anstrich 3 lagen die Voraussetzungen nicht vor. Insofern wird die Handlungsweise des Bürgermeisters in dem Verfahren gerügt. Der Bürgermeister wird aufgefordert, dem Hauptausschuss darzulegen, wie der Wiederholungsfall ausgeschlossen wird. Zudem wird vorgeschlagen die Bestimmung in § 3 Abs. 2 Buchstabe b) der Zuständigkeitsordnung so zu ändern, dass in jedem Fall zur Wahrung der Zuständigkeit des Hauptausschusses durch den Bürgermeister eine Sondersitzung einzuberufen ist, wenn eine fristgemäße Entscheidung in einer regulären Sitzung nicht möglich ist.
Im Zusammenhang mit der Mitteilungsvorlage MV/2021-0090 wird der Bürgermeister aufgefordert, folgende Fragen dem Hauptausschuss zu beantworten:
1. Wann ging der Antrag auf Errichtung des Antennenträgers in der Gemarkung Stolzenhagen bei der Gemeinde ein?
2. Weshalb wurde hierüber der Hauptausschuss nicht vor der Entscheidung informiert und angehört?
3. In welcher Höhe erhält die Gemeinde in welchem Zeitraum finanzielle Entschädigungen für die Errichtung des Antennenträgers und wie wird die Höhe der Entschädigung begründet?
4. Welche Ausgleichsmaßnahmen werden wann und wo im Zusammenhang mit der Errichtung des Antennenträgers durch den Investor umgesetzt?
5. Mit welcher Begründung werden möglicherweise keine Ausgleichsmaßnahmen durch den Investor umgesetzt?
6. Mit welcher Begründung wurde das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung des Antennenträgers durch den Bürgermeister erteilt?
7. Wurde eine Baulast für den Investor eingetragen? Wenn ja, welchen Wert hat diese und wie wurde sie ermittelt?
Die Aufstellung des Antennenträgers am geplanten Standort, mit einer Höhe von 43 m und 225 m Luftlinie von der ersten Wohnbebauung entfernt würde das gesamte Ortsbild des Kerndorfes zerstört werden. Eine mögliche Schädigung der EinwohnerInnen auf Grund der unmittelbaren Nähe zur Wohnbebauung ist noch zu klären.
Der Ortsbeirat von Stolzenhagen hat zur Mitteilungsvorlage MV/2021-0090 zur Aufstellung des Antennenträgers einen einstimmigen Beschluss mit entsprechenden Fragen an den Bürgermeister beschlossen. Gleichzeitig damit kritisiert der Ortsbeirat, dass er in diesen seit 2018 laufenden Verfahren weder angehört noch informiert wurde.
Gesetzliche Grundlagen
§ 44 Abs. 3 der Brandenburger Kommunalverfassung
§ 50 der Brandenburger Kommunalverfassung
§ 54 Abs. 2 der Brandenburger Kommunalverfassung
§ 3 der Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein Beschluss:
Der Bürgermeister wird beauftragt im Zusammenhang mit dem Investor weitere alternative Standorte zu prüfen und das Ergebnis dem Ortsbeirat und dem Hauptausschuss mitzuteilen. Anlagen:
1. Beschluss des Ortsbeirates Stolzenhagen zur Aufstellung eines Antennenträgers
2. Bildvergleich Stolzenhagener Kirche zum Antennenträger
3. Abstände zur Wohnbebauung in Luftlinie gerechnet
4. Originalantrag
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