Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Die Flurstücke 1809 und 1822 der Flur 6 befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Breitscheidstraße“ im OT Wandlitz. Der Bebauungsplan setzt in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 3 fest, dass in den seitlichen Abstandsflächen von Hausgruppen Garagen, Carports und Nebenanlagen unzulässig sind. Auf den v.g. Grundstücken wurde in den seitlichen Abstandsflächen der Gebäude jeweils ein Carport sowie ein Gartengerätehaus errichtet. Da die Standorte nicht den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen, ist ein Antrag auf Befreiung erforderlich. Die Errichtung eines Gartengerätehauses ist in der Regel nachvollziehbar, da die Reihenhäuser im Plangebiet keine Unterkellerung aufweisen. Alternative Standorte für die Carports und die Gartengerätehäuser sind aufgrund der Zuschnitte bzw. Größe der Grundstücke begrenzt. Aus Sicht der Gemeindeverwaltung sind die beantragten Befreiungen städtebaulich vertretbar und es sind keine negativen Auswirkungen auf das Ortsbild zu befürchten. Gesetzliche Grundlagen § 31 Baugesetzbuch (BauGB) § 3 Abs. 2 Gemeindeordnung § 3 Zuständigkeitsverordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss: Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt seine Zustimmung zur Befreiung von der Festsetzung hinsichtlich der Errichtung von Garagen, Carports und Nebenanlagen: In den seitlichen Abstandsflächen von Hausgruppen sind Garagen, Carports und Nebenanlagen unzulässig. Anlagen: (7 Seiten) Auszug aus den Bauanträgen |
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