Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses vor. Das Baugrundstück im Holunderweg 22, Flur 4, Flurstück 998, liegt im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Ruhlsdorfer Straße“. Zur Sicherung der zukünftigen Planung hat die Gemeindevertretung Wandlitz in ihrer Sitzung am 5. September 2019 eine Veränderungssperre beschlossen. Zweck einer Veränderungssperre ist die Verhinderung von Bauvorhaben, die die Ziele der Planung beeinträchtigen könnten. Von einer Veränderungssperre kann gemäß § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Das Vorhabengrundstück befindet sich in einem Bereich, der sowohl im derzeitigen Teilflächennutzungsplan der Gemarkung Wandlitz als auch im Entwurf des Gesamtflächennutzungsplanes der Gemeinde Wandlitz als Wohnbaufläche mit erhöhtem Grünanteil dargestellt ist. Das Plangebiet hat den Charakter eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Das Vorhaben orientiert sich an folgenden geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes:
- Baugrenze 4 m ab Grundstücksgrenze, - Grundflächenzahl 0,2, - maximale Gebäudekantenlänge und -tiefe 15 m, - maximal zwei Vollgeschosse, - maximal zwei Wohnungen im Gebäude, - möglichst keine Beeinträchtigung von Bäumen durch die Positionierung von Gebäuden.
Das geplante Bauvorhaben entspricht diesen Planungsvorstellungen und dem Ziel einer verträglichen Nachverdichtung der bestehenden Siedlung unter Einbeziehung des Leitbildes der Gemeinde Wandlitz. Das Vorhaben widerspricht auch nicht den gemeindlichen Planungsvorstellungen. Es ist nicht zu befürchten, dass durch die Zulassung einer solchen Ausnahme die Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.
Vor diesem Hintergrund ist eine Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) denkbar und aus Sicht der Gemeindeverwaltung zulässig. Das gemeindliche Einvernehmen zum beantragten Neubau eines Einfamilienhauses gemäß den Antragsunterlagen kann mit positivem Beschluss zur Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden. Der Bauherr hat seine Einwilligung zur Verwendung von personenbezogenen Daten erteilt. Die Zustimmungserklärung liegt in der Gemeindeverwaltung vor.
Gesetzliche Grundlagen § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz Finanzielle Auswirkungen: Nein Beschluss:
Der Hauptausschuss beschließt:
Einer Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Ruhlsdorfer Straße“ zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Flur 4, Flurstück 998, wird zugestimmt. Anlagen: Flurkartenauszug Auszug aus dem Bauantrag
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