Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Das Plangebiet der Gemarkung Wandlitz, Flur 1, Flurstücke 57 – 60 ist laut genehmigtem Teil-flächennutzungsplan für den Ortsteil Wandlitz nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung gem. § 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Wohnbaufläche ausgewiesen. Um Baurecht für dieses Areal zu schaffen, ist eine verbindliche Bauleitplanung erforderlich. Die STAR Verwaltungs GmbH beabsichtigt als Vorhabenträgerin auf dem o.g. Areal eine Wohn-bebauung mit zehn Einfamilienhäusern zu realisieren. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme sämtlicher Kosten, die im Rahmen des Planungsverfahrens entstehen. Im städtebaulichen Vertrag wird darüber hinaus der Abschluss eines Erschließungsvertrages vereinbart. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das v.g. Areal dient der § Schaffung von Planungs- und Baurecht für das Areal; § Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; § Klärung der erforderlichen Erschließung; § Klärung der notwendigen Eingriffe und der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes ist gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt zu machen. Gesetzliche Grundlagen § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) § 3 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) §§ 2, 3, und 4 Zuständigkeitsverordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt:
Als Planungsziele werden angestrebt:
Anlagen: (3 Seiten) Auszug aus dem Teilflächennutzungsplan für den Ortsteil Wandlitz Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bebauungsvorschlag |
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