Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2021-0359  

 
 
Betreff: Kostenspaltungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:TB 12
Der Bürgermeister
Federführend:TB_Strassenverwaltung Beteiligt:TB_Tiefbau
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Wandlitz Vorberatung
10.08.2021 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz ungeändert beschlossen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
17.08.2021 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung ungeändert beschlossen   
A1 Hauptausschuss Vorberatung
30.08.2021 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
09.09.2021 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz    
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
16.09.2021 
Fortsetzungssitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   

Begründung / Erläuterung

In den Jahren 2015 bis 2017 erfolgte der Ausbau des Siedlungsgebietes Memel-/ Havelstraße sowie der südlichen Nibelungensiedlung im Ortsteil Wandlitz. Die Beitragspflichten für die jeweiligen Erschließungsanlagen entstehen gemäß § 133 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage.

Die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage sind in § 10 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Wandlitz (Erschließungsbeitragssatzung) festgelegt. Als ein Merkmal der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage ist u.a. festgeschrieben, dass ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen müssen. Einige Teilflächen der öffentlich gewidmeten Bereiche der Straßen Spreestraße, Oderstraße, Havelstraße, Netzestraße, Elbestraße (einschl. Bodeweg), Walkürenstraße, Sieglindestraße, Hagenstraße, Brunhildestraße und Isoldestraße stehen noch nicht im Eigentum der Gemeinde Wandlitz. Wann ein Grunderwerb der ausstehenden Flächen erfolgen wird, ist derzeit nicht abzusehen.

Für die betroffenen Erschließungsanlagen sind die (Voll-) Beitragspflichten noch nicht entstanden.

 

Für derartige Fälle kann nach § 127 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 9 der Erschließungsbeitragssatzung der Erschließungsbeitrag für Grunderwerb, Freilegung und für die technischen Teileinrichtungen der Erschließungsanlage selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

 

 

r die im Beschlusstext aufgeführte Erschließungsanlagen soll durch die Anordnung der Kostenspaltung die Grundlage geschaffen werden, den Erschließungsbeitrag für die bereits fertig gestellten Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen selbständig zu erheben.

 

Gesetzliche Grundlagen

 

Baugesetzbuch (BauBG)

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Wandlitz

 


Finanzielle Auswirkungen:    Ja   Nein

 

 

 


Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt gemäß § 9 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Wandlitz (Erschließungsbeitragssatzung) vom 09.07.2009 die Teilbeitragserhebung im Wege der Kostenspaltung für die Freilegung sowie die erstmalig hergestellten Teileinrichtungen (Fahrbahn, Oberflächenentwässerung, zum Teil Beleuchtungsanlage) der folgenden Erschließungsanlagen:

 

  • Spreestraße
  • Oderstraße
  • Havelstraße
  • Netzestraße (nur Herstellung der Beleuchtung)
  • Elbestraße (einschl. Bodeweg)
  • Walkürenstraße
  • Sieglindestraße
  • Hagenstraße
  • Brunhildestraße
  • Isoldestraße

 


Anlagen:

 

keine

 


  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
  Aktueller Stand   04.10.2021 14:30:39   Laura Hennig