Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 1 BbgBKG müssen die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte eine Gefahren- und Risikoanalyse erstellen und in einem Gefahrenabwehrbedarfsplan den örtlichen Verhältnissen entsprechend Schutzziele festlegen, nach denen sich die Personal- und Sachausstattung der Feuerwehr sowie die angemessene Löschwasserversorgung bestimmen.
Der erste Gefahrenabwehrbedarfsplan der Gemeinde Wandlitz wurde am 03.05.2007 durch die Gemeindevertretung beschlossen und definiert in kommunaler Eigenverantwortung sowohl das Schutzziel als auch den zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Umfang der kommunalen Feuerwehr. Er soll Grundlage für die zukünftige Organisation und Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr sein und enthält Vorschläge für ein „Soll“- Gesamtkonzept sowie zu einzelnen Prioritäten. Im Rahmen der Möglichkeiten der Haushaltsplanungen wird angestrebt, in angemessenen Zeiträumen die vorgeschlagenen Investitionen und Maßnahmen durchzuführen. Die erste Fortschreibung des Gefahrenabwehrbedarfsplanes erfolge im Jahr 2015. Nun liegt die zweite Fortschreibung vor. Zunächst wurde diese über eine Mitteilungsvorlage der Gemeindevertretung vorgestellt.
Am 17. Juni 2021 wurde die zweite Fortschreibung des Gefahrenabwehr-bedarfsplanes durch die Firma LUELF & RINKE vorgestellt. Eingeladen waren die Ortsvorsteher, die Fraktionsvorsitzenden, die Mitglieder und sachkundigen Einwohner des Ausschusses für Wirtschaft, Ordnung und Sicherheit (A4) und die Gemeindewehrführung und Ortswehrführungen. In dieser Veranstaltung stellt Herr Kroha wichtige Punkte des Planes vor, insbesondere ging er auf die gesetzlichen Grundlagen, die Bewertung der Gerätehäuser, den Personalbestand und die Personalentwicklung, die Fahrzeuge, die Analyse des Einsatzgeschehens und die Vorstellung des Sollkonzepts ein.
Durch die Anwesenden wurden Nachfragen zur Beschaffung von Fahrzeugtechnik, zum Einsatzgeschehen, zur Führungsebene, zu Fragen von Bränden bei E-Fahrzeugen und zur Waldbrandbekämpfung gestellt. Darüber hinaus wurde die Empfehlung des Neubaus von Gerätehäusern in den Ortsteilen Basdorf oder Wandlitz und der damit verbundene mögliche Flächenerwerb thematisiert.
Zum Schluss der Veranstaltung kam man überein, dass die Firma den Gefahrenabwehrbedarfsplan in der Gemeindevertretersitzung nicht mehr vorstellen wird, die die Möglichkeit der Fragestellung und Diskussion in der Veranstaltung vom 17.06.2021 gegeben war.
Gesetzliche Grundlagen
§ 3 Abs. 2 Ziffer 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz –BbgBKG) vom 24. Mai 2004 Finanzielle Auswirkungen: Ja - konkrete Maßnahmen werden aus dem Gefahrenabwehrbedarfsplan abgeleitet und im Haushaltsplan veranschlagt
Beschlusshistorie:
BV-GV/2007-0567 BV-GV/2015-0168 MV/2021-0347
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt die zweite Fortschreibung des Gefahrenabwehrbedarfsplanes der Gemeinde Wandlitz in der vorliegenden Fassung. Anlagen:
Gefahrenabwehrbedarfsplan der Gemeinde Wandlitz (2. Fortschreibung)
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