Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2005-0311  

 
 
Betreff: Verkehrsberuhigung Straßenausbau "Ruhlsdorfer Straße" OT Wandlitz
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:BA 14, Pöplau
Federführend:HB AL   
Beratungsfolge:
Ortsbeirat Wandlitz Vorberatung
24.05.2005 
Sitzung des Ortsbeirates Wandlitz ungeändert beschlossen   
A2 Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung Vorberatung
31.05.2005 
Sitzung des Ausschusses Bauen und Gemeindeentwicklung ungeändert beschlossen     
A1 Hauptausschuss Vorberatung
06.06.2005 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
16.06.2005 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   

Die Variante 2
Begründung / Erläuterung

 

Die Variante 2. der Vorplanung wurde in einer Anliegerversammlung am 19.01.2005 vorgestellt und beraten. Hier wurde unter anderem erläutert, dass die Kreuzungsbereiche zur Verkehrsberuhigung aufgepflastert werden sollen. Von den Anliegern wurde in der anschließenden Diskussion angeregt, zusätzlich noch Straßeneinengungen zur Verkehrsberuhigung herzustellen.

 

Die Anregungen und Hinweise wurden in die Entwurfsplanung eingearbeitet. Zu den geplanten Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, wurden die gewünschten Einengungen in den längeren Straßenabschnitten angeordnet.

Mit Beschluss Nr. BV-GV/2005-0252 wurde der Ausbau der Ruhlsdorfer Straße, gemäß Entwurfsplanung, am 14.04.2005 beschlossen. Das Planungsbüro wurde mit der Ausführung der weiteren Planungsphasen beauftragt.

 

Am 17.05.2005 wurde von einigen Anliegern eine Petition vorgelegt, in der darum gebeten wird, auf die Aufpflasterungen in den Kreuzungsbereichen zu verzichten.

Begründet wird diese Bitte in der Hauptsache mit der Feststellung, dass die Ruhlsdorfer Straße sich in einem Siedlungsgebiet mit einer „Tempo- 30- Zone“ befindet. Somit sind die Straßen gleichgeordnet und ein langsames Heranfahren ist unter Berücksichtigung der Vorfahrtsregelung erforderlich. Zum Anderen wird, nach Auffassung der Anlieger, durch die Errichtung der geplanten Aufpflasterungen die Baumaßnahme unnötig verteuert.

 

Gemäß des Brandenburgisches Straßengesetzes (BbgStrG) und der Empfehlung für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE), werden Teilaufpflasterungen in Siedlungsgebieten mit gleichrangigen Straßen nicht vorgeschrieben.

Die finanzielle Einsparung wäre bei diesem Investitionsvolumen der Gesamtbaumaßnahme jedoch so gering, dass sie nicht zur Entscheidungshilfe herangezogen werden sollte.

 

 

 

 

 

Gesetzliche Grundlagen

 

Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)

Empfehlung für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE)

Gemeindeordnung (GO)

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:                       nein

 

Beschluss:

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt:

 

a)      auf die geplanten Aufpflasterungen in den Kreuzungsbereichen zu verzichten.

b)      auf die geplanten Aufpflasterungen in den Kreuzungsbereichen nicht zu verzichten.

Anlagen:

Anlagen:

 

Keine