Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Der Haupt- und Finanzausschuss sowie der Ausschuss für Bauen und Gemeindeentwicklung mussten bisher, auf der Grundlage der Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz, über sämtliche Anträge auf Befreiung gemäß § 31 (2) BauGB entscheiden bzw. beraten. Dies schloss auch die beantragten Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften (z.B. Gestaltungssatzung) nach § 61 Abs. 1 der Brandenburger Bauordnung mit ein. In den Sitzungen des Jahres 2004/ 2005 wurden bisher durchschnittlich 2-5 Anträge pro Sitzung durch das Bauamt zur Entscheidung vorgelegt. Gemäß § 36 BauGB gilt das Einvernehmen der Gemeinde als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden. Aufgrund des Tagungsrhytmusses der gemeindlichen Gremien sind die gesetzlich vorgegebenen Fristen durch die Verwaltung oftmals schwer einzuhalten und müssen ggf. vor der Entscheidung durch die Ausschüsse erst einmal mit einer ablehnenden Stellungnahme an das Bauordnungsamt weitergeleitet werden. Aus Sicht der Verwaltung sollten Befreiungsanträge mit geringfügigen Differenzen vom ursprünglich Gewolltem sowie Anträge mit Tatbeständen die bereits im Satzungsgebiet befreit wurden, als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelt werden. Gesetzliche Grundlagen § 31 (2) BauGB § 36 BauGB Finanzielle Auswirkungen: ja nein
Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt die Änderung der §§ 3 und 4 der Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz hinsichtlich der Erteilung von Befreiungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wie folgt (Änderungen/Ergänzugen) :
§3 (2) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über die Erteilung/Versagung des kommunalen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB in Fällen von besonderer städtebaulicher Bedeutung. Im Einzelnen fallen darunter: - die Erteilung von Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB mit besonderer städtebaulicher Bedeutung
§ 4 1. Erteilung/ Versagung des kommunalen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB bei Vorhaben von besonderer Bedeutung wie die Erteilung von Befreiungen mit besonderer städtebaulicher Bedeutung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB
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