Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Der Zehnpfuhlweg im Ortsteil Klosterfelde ist als öffentlich gewidmete Gemeindestraße im Straßenverzeichnis eingetragen. Zwischen der Friedensstraße und dem Bahnübergang verläuft der Zehnpfuhlweg über das Flurstück 992 der Flur 3. Der Bahnübergang ist mit einer Schranke versehen, diese kann von forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und Rettungsfahrzeugen geöffnet werden. Die Kaufverhandlungen über das Flurstück scheiterten insbesondere an der Kaufpreisforderung des Eigentümers. Der Eigentümer beantragte daraufhin die Einziehung (Entwidmung). Die Gemeindevertretung hat am 28.10.2004 (Nr. BV-GV/2004-0173) die öffentliche Bekanntmachung der beabsichtigten Einziehung beschlossen. In der dreimonatigen Auslegungsfrist für etwaige Bedenken oder Gegenvorstellungen ist am 07.10.2004 durch Herrn Wegener mündlich zur Niederschrift ein Einwand vorgebracht worden. Herr Wegener als Besitzer des anliegenden Waldes nutzt diesen Weg schon seit Jahrzehnten und braucht diesen auch weiterhin. In Abstimmung mit dem Amt für Forstwirtschaft Eberswalde und Herrn Wegener wurde die Herrichtung und Nutzung des gemeindeeigenen Wegeflurstückes 1112 als Wirtschaftsweg vereinbart. Dieses Flurstück ist Wald im Sinne des § 2 Waldgesetzes des Landes Brandenburg. Diese Erschließung stellt keine Nutzungsartenänderung dar, da Waldwege Wald im Sinne des Gesetzes sind. Über dieses Flurstück 1112, und weitergehend über den Bahnübergang, bleibt eine Wegenutzung beschränkt auf Fahrzeuge zur Bewirtschaftung des Waldes, Rettungsfahrzeuge und Radfahrer bzw. Fußgänger auch weiterhin erhalten. Weitere Einwendungen sind nicht vorgebracht worden. Das Flurstück 992 der Flur 3 verliert durch die Einziehung die Eigenschaft als öffentliche Straße. Die Gemeinde ist mit der Einziehung nicht mehr Straßenbaulastträger und trägt keine Verkehrssicherungspflicht. Die Einziehung der Teilfläche ist gem. § 8 Abs. 1 BbgStrG mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zumachen und wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Gesetzliche Grundlagen Gemeindeordnung des Landes Brandenburg Brandenburgisches Straßengesetz Straßenverzeichnisordnung des Landes Brandenburg Finanzielle Auswirkungen: nein Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt, eine Teilfläche der Straße „Zehnpfuhlweg“ – Gemarkung Klosterfelde, Flur 3, Flurstück 992 als Gemeindestraße gemäß § 8 BbgStrG einzuziehen. Die Einziehung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und im Straßenverzeichnis zu vermerken. Anlagen: Flurkarte |
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