Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines Fischereibetriebes mit Fischerhaus, Gebäude für Fischaufzucht und –verarbeitung, Imbisswagen, Fischräucherplatz, Überdachung, Toilettengebäude, Sammelgrube und Steganlage auf dem Flurstück 27 der Flur 1 in der Zühlsdorfer Chaussee vor.
Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft dargestellt. Außerdem liegt das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet Westbarnim (LSG)
Planungsrechtlich ist das Grundstück dem § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen sind.
Nach der Wertung des Gesetzgebers soll der Außenbereich grundsätzlich frei von Bebauung bleiben. Sogenannte privilegierte Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB) wie etwa landwirtschaftliche Betriebe (§ 201 BauGB - berufsmäßige Binnenfischerei) sind im Außenbereich zulässig. Ein Betrieb ist dabei ein nachhaltiges, ernsthaftes, auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen mit einer bestimmten betrieblichen Organisation. Grundvoraussetzung ist demzufolge der Nachweis der berufsmäßigen Ausübung und ein nachvollziehbares Betriebskonzept (siehe Projekt- und Betriebsbeschreibung).
Mit den entsprechenden Nachweisen könnte für bauliche Anlagen, die für den Betriebsablauf einer berufsmäßigen Binnenfischerei wesensnotwendig und für das Erreichen des Betriebszwecks wesentlich sind, das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden. Dazu zählen aus Sicht der Gemeinde vorrangig notwendige Stege, Boots- und Geräteschuppen, Verarbeitungs- und Lagerräume.
Darüber hinaus kann auch eine zum Betrieb zugehörige mitgezogene Betätigung („zweites Standbein“) an der Privilegierung teilhaben, wenn diese zum typischen Erscheinungsbild des Betriebes gerechnet wird und im Gesamtbild einen untergeordneten Stellenwert einnimmt (z.B. Hofladen zum Verkauf der überwiegend selbst erzeugten Produckte, ein Bootsverleih für Angler, usw.).
Die erforderlichen Stellplätze für das beantragte Bauvorhaben werden gemäß Stellplatzsatzung der Gemeinde Wandlitz auf dem Grundstück nachgewiesen.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen und der planungsrechtlichen Voraussetzungen ergibt sich eine Zulässigkeit nach § 35 BauGB Abs. 1 (privilegierte Vorhaben – Fischerei) des beantragten Bauvorhabens. Das gemeindliche Einvernehmen kann unter diesen Voraussetzungen durch die Gemeinde Wandlitz erteilen werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 i) der Zuständigkeitsordnung entscheidet der Hauptausschuss über die Ansiedlung von städtebaulich bedeutsamen Gewerbebetrieben. Demzufolge bedarf es vor der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens der Beschlussfassung durch den A1.
Gesetzliche Grundlagen
§ 29 ff Baugesetzbuch § 2 Kommunalverfassung § 3 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Der Hauptausschuss beschließt, der Errichtung eines Fischereibetriebes mit Fischerhaus, Gebäude für Fischaufzucht und –verarbeitung, Imbisswagen, Fischräucherplatz, Überdachung, Toilettengebäude, Sammelgrube und Steganlage gemäß den Antragsunterlagen zuzustimmen.
Anlagen:
Flurkartenauszug Betriebsbeschreibung Projektbeschreibung Auszug Antragfsunterlagen
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