Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Antrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses vor. Das Baugrundstück in der Ruhlsdorfer Straße 35, Gemarkung Wandlitz, Flur 5, Flurstück 24 befindet sich im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Ruhlsdorfer Straße". Zur Sicherung der zukünftigen Planung hat die Gemeindevertretung Wandlitz in ihrer Sitzung am 05. September 2019 eine Veränderungssperre beschlossen. Zweck einer Veränderungssperre ist die Verhinderung von Bauvorhaben, die die Ziele der Planung beeinträchtigen könnten. Von einer Veränderungssperre kann gemäß § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Das Vorhabengrundstück befindet sich in einem Bereich, der sowohl im derzeitigen Teilflächennutzungsplan der Gemarkung Wandlitz als auch im Entwurf des Gesamtflächennutzungsplanes der Gemeinde Wandlitz als Wohnbaufläche mit erhöhtem Grünanteil dargestellt ist. Das Plangebiet hat den Charakter eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Hinsichtlich der Größe und Tiefe der Baugrundstücke ist beabsichtigt, zukünftig eine Mindesttiefe von 40 m sowie eine Mindestgröße (Eckgrundstücke) von 525 m² festzusetzen. Die zukünftige GRZ soll 0,2 betragen. Diese darf durch Nebenanlagen um 50% überschritten werden. Darüber hinaus ist der Waldsiedlungscharakter zu erhalten und mögliche Bauvorhaben so auf dem Grundstück zu positionieren, dass möglichst keine Bäume davon beeinträchtigt werden.
Das Baugrundstück ist 965 m² groß, die zukünftige GRZ und Mindesttiefe werden eingehalten.
Das geplante Gebäude ist zweigeschossig und hat eine Grundfläche von ca. 122 m² inkl. Terrasse.
Dies entspricht den Planungsvorstellungen und dem Ziel einer verträglichen Nachverdichtung der bestehenden Siedlung unter Einbeziehung des Leitbildes der Gemeinde Wandlitz.
Gemäß den Antragsunterlagen muss für das geplante Bauvorhaben eine Kiefer gefällt werden.
Vor diesem Hintergrund ist die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus Sicht der Gemeindeverwaltung zulässig. Das Vorhaben widerspricht nicht den gemeindlichen Planungsvorstellungen. Es ist nicht zu befürchten, dass durch die Zulassung der Ausnahme die Planung im Plangebiet unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
Mit positivem Beschluss zur Ausnahme von der Veränderungssperre kann der Errichtung des Einfamilienwohnhauses zugestimmt werden.
Gesetzliche Grundlagen
§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Der Hauptausschuss beschließt:
Der Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Ruhlsdorfer Straße" zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses gemäß den Antragsunterlagen auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Flur 5, Flurstück 24 zu zustimmen.
Anlagen:
Auszug Flurkarte Auszug Antragsunterlagen (4 Seiten)
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