Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Abweichungsantrag zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem straßenseitigen Hausdach und dem Carport auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Karl-Liebknecht-Straße 58A, Flur 6 Flurstück 2829 vor.
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung für den Ortskern „Dorf Wandlitz“, 1. Änderung.
Die Satzung setzt in § 5 Abs. 9 fest, dass Solaranlagen an der straßenseitigen Fassade zulässig sind, wenn die Anlagen in das Dach integriert wird.
Aus Sicht der Gemeindeverwaltung ist die beantragte Abweichung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem straßenseitigen Hausdach und dem Carport auf Grund der Lage des Grundstückes in zweiter Reihe städtebaulich vertretbar.
Gesetzliche Grundlagen
§ 67 Abs. 4 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) § 2 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) § 2 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Der Hauptausschuss beschließt:
Dem Abweichungsantrag von der Gestaltungssatzung „Dorf Wandlitz“ zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Hausdach und dem Carport gemäß den Antragsunterlagen zu zustimmen.
Anlagen:
- Flurkartenauszug - Auszug Antragsunterlagen
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