Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der Landtag des Landes Brandenburg hat am 15.04.2020 das Gesetz zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der brandenburgischen Kommunen in außergewöhnlicher Notlage (BbgKomNotG) erlassen (GVBl. I Nr. 14). Das Gesetz stellt aufgrund der sich ausbreitenden Pandemie mit dem SARS-Cov-2-Virus eine landesweite außergewöhnliche Notlage fest und ermächtigt das Ministerium des Innern und für Kommunales, eine Verordnung zu erlassen, die die Handlungsfähigkeit der kommunalen Organe für die Dauer der Notlage sicherstellt. Das Ministerium hat von dieser Ermächtigungsbefugnis mit dem Erlass der Brandenburgischen kommunalen Notlagenverordnung (BbgKomNotV) vom 17.04.2020 (GVBl. II Nr. 19) Gebrauch gemacht. Den Gemeindevertretungen wird in § 4 der Verordnung die Möglichkeit eingeräumt, Sitzungen als Präsenzsitzungen, Videositzungen oder Audiositzungen durchzuführen. Bevor davon Gebrauch gemacht werden kann, hat die Gemeindevertretung mittels Beschluss zu entscheiden, welche alternativen Sitzungsformen für sie in Betracht kommen. Durch den Ortsvorsteher von Basdorf wurde die Bitte zur Durchführung einer Präsenzsitzung mit Beteiligung einzelner Sitzungsteilnehmerinnen und –teilnehmer per Video vorgetragen. Um dies zu ermöglichen, haben der Bürgermeister und der Vorsitzende der Gemeindevertretung in einer Eilentscheidung nach § 58 BbgKVerf die Möglichkeit entsprechend geschaffen. Der Gemeindevertretung, den Ortsbeiräten, dem Hauptausschuss und den beratenden Ausschüssen und Arbeitsgruppen soll die Möglichkeit gegeben werden, in der Notlagenverordnung vorgesehenen alternativen Sitzungsformen anzuwenden. Dabei ist je nach gewählter Sitzungsform darauf zu achten, dass die Öffentlichkeit auch bei der Durchführung von Video-und Audiositzungen gewahrt ist. Die insoweit in § 9 BbgKomNotV vorgegebenen Anforderungen sind zwingend einzuhalten. Hat die Gemeindevertretung den Grundsatzbeschluss gefasst, welche alternativen Sitzungsformen sie anwenden möchte, obliegt die Entscheidung über die jeweils gewählte Form dem Vorsitzenden (§ 4 Abs. 1 Satz 4 BbgKomNotV). Die Öffentlichkeit ist rechtzeitig und in geeigneter Weise über die Sitzungsform zu informieren, damit sich sowohl die Einwohnerschaft als auch die Medien entsprechend einrichten können. Die Beschlüsse zur Abweichung von der üblichen Sitzungsform sollen nur für die Dauer der Notlage gelten. Sie sind daher zeitlich befristet und enden mit dem Außerkrafttreten der Notlagenverordnung.
Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Wandlitz beschließt:
Anlagen:
Eilentscheidung des Bürgermeisters im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung vom 15.01.2021
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