Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz

Vorlage - BV-GV/2021-0280  

 
 
Betreff: Beschluss über die Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2018;
Entlastung der im Jahr 2018 amtierenden Bürgermeisterin, Frau Dr. Jana Radant, für die Gesamthaushaltswirtschaft für das Haushaltsjar 2018
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GV
Verfasser:
Der Bürgermeister
Federführend:K_Kämmerei   
Beratungsfolge:
A1 Hauptausschuss Vorberatung
08.02.2021 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Wandlitz Entscheidung
25.02.2021 
Sitzung der Gemeindevertretung Wandlitz ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Dokumentation zur Frage der Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die Gemeinde Wandlitz_130820

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Begründung / Erläuterung

Nach den bis Oktober 2018 geltenden kommunalrechtlichen Vorschriften war

erstmals für das Haushaltsjahr 2013 ein Gesamtabschluss der Gemeinde Wandlitz

aufzustellen. Aufgrund der geänderten BbgKVerf (§141 Abs. 5) ist die Erstellung

eines Gesamtabschlusses grundsätzlich nun erst ab dem Haushaltsjahr 2024

erforderlich. Dies spielt jedoch für die nachfolgenden Betrachtungen keine Rolle. Im

Sinne der Kontinuität, sollte die Prüfung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses

weiterhin erfolgen, zumal im Ergebnis die Pflicht zur Aufstellung verneint wird.

 

 

In diesen sind nach § 83 Abs. 1 BbgKVerf alle Jahresabschlüsse

 

   1. der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie der

      Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 4, soweit die Gemeinde

      beherrschend (§ 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches) oder

      mindestens maßgeblich (§ 311 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches)

      beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 Absatz 1 bis 4 des

      Handelsgesetzbuches,

   2. anderer Unternehmen nach § 92 Abs. 2 Nr. 4, die von der Gemeinde

      gemeinsam mit Dritten geführt werden (Gemeinschaftsunternehmen), und

   3. der Zweckverbände nach dem Gesetz über die kommunale

      Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg, bei denen die Gemeinde Mitglied

      ist; ausgenommen sind Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an

      Sparkassen halten, zu konsolidieren.

 

 

Nach §104 BbgKVerf. ist auch dieser Gesamtabschluss zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen.

 

Die in der Anlage beigefügte Dokumentation verneint die Pflicht zur Aufstellung eines

Gesamtabschlusses.

 

Wie in den Vorjahren sollte die Gemeindevertretung über die Nicht-Aufstellung beschließen.

 

Gemäß § 83 Abs. 6 BbgKVerf sind der Beschluss zum Gesamtabschluss und die

Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten gesondert zu beschließen.

 

Gesetzliche Grundlagen

 

Kapitel 3 (Gemeindewirtschaft), Abschnitt 1 (Haushaltswirtschaft, §§ 63 bis 85) und

Abschnitt 4 (Prüfungswesen, §§101 bis 106) BbgKVerf

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:    Nein

 

 

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Beschluss 1:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt, für das Haushaltsjahr

2018 keinen Gesamtabschluss aufzustellen.

 

Beschluss 2:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz erteilt der im Jahr 2018 amtierenden Bürgermeisterin, Frau Dr. Jana Radant, für das Haushaltsjahr 2018 für die Gesamthaushaltswirtschaft Entlastung.

 

 

 

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Anlagen:

 

Dokumentation zur Frage der Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die

Gemeinde Wandlitz für das Haushaltsjahr 2018 in der Fassung vom 13.08.2020

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Dokumentation zur Frage der Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die Gemeinde Wandlitz_130820 (581 KB)    

  Versionen:            
    Datum Sachbearbeiter Bemerkung
  Aktueller Stand   20.01.2021 14:45:33   Christian Braungard