Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Nach den bis Oktober 2018 geltenden kommunalrechtlichen Vorschriften war erstmals für das Haushaltsjahr 2013 ein Gesamtabschluss der Gemeinde Wandlitz aufzustellen. Aufgrund der geänderten BbgKVerf (§141 Abs. 5) ist die Erstellung eines Gesamtabschlusses grundsätzlich nun erst ab dem Haushaltsjahr 2024 erforderlich. Dies spielt jedoch für die nachfolgenden Betrachtungen keine Rolle. Im Sinne der Kontinuität, sollte die Prüfung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses weiterhin erfolgen, zumal im Ergebnis die Pflicht zur Aufstellung verneint wird.
In diesen sind nach § 83 Abs. 1 BbgKVerf alle Jahresabschlüsse
1. der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie der Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 4, soweit die Gemeinde beherrschend (§ 290 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches) oder mindestens maßgeblich (§ 311 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches) beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 Absatz 1 bis 4 des Handelsgesetzbuches, 2. anderer Unternehmen nach § 92 Abs. 2 Nr. 4, die von der Gemeinde gemeinsam mit Dritten geführt werden (Gemeinschaftsunternehmen), und 3. der Zweckverbände nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg, bei denen die Gemeinde Mitglied ist; ausgenommen sind Zweckverbände, die ausschließlich Beteiligungen an Sparkassen halten, zu konsolidieren.
Nach §104 BbgKVerf. ist auch dieser Gesamtabschluss zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen.
Die in der Anlage beigefügte Dokumentation verneint die Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses.
Wie in den Vorjahren sollte die Gemeindevertretung über die Nicht-Aufstellung beschließen.
Gemäß § 83 Abs. 6 BbgKVerf sind der Beschluss zum Gesamtabschluss und die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten gesondert zu beschließen.
Gesetzliche Grundlagen
Kapitel 3 (Gemeindewirtschaft), Abschnitt 1 (Haushaltswirtschaft, §§ 63 bis 85) und Abschnitt 4 (Prüfungswesen, §§101 bis 106) BbgKVerf
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss 1:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt, für das Haushaltsjahr 2018 keinen Gesamtabschluss aufzustellen.
Beschluss 2:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz erteilt der im Jahr 2018 amtierenden Bürgermeisterin, Frau Dr. Jana Radant, für das Haushaltsjahr 2018 für die Gesamthaushaltswirtschaft Entlastung.
Anlagen:
Dokumentation zur Frage der Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die Gemeinde Wandlitz für das Haushaltsjahr 2018 in der Fassung vom 13.08.2020
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