Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
Begründung / Erläuterung
Der Gemeindeverwaltung liegt ein Bauantrag zum Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit zwei Stellplätzen vor. Das Baugrundstück in der Wacholderstraße 11, Flur 4, Flurstück 1007 befindet sich im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Ruhlsdorfer Straße“. Zur Sicherung der Planungsvorstellungen hat die Gemeindevertretung Wandlitz in ihrer Sitzung am 05. September 2019 eine Veränderungssperre beschlossen. Zweck einer Veränderungssperre ist die Verhinderung von Bauvorhaben, die die Ziele der Planung beeinträchtigen könnten. Von einer Veränderungssperre kann gemäß § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Das Vorhabengrundstück befindet sich in einem Bereich, der sowohl im derzeitigen Teilflächennutzungsplan der Gemarkung Wandlitz als auch im Entwurf des Gesamtflächennutzungsplanes der Gemeinde Wandlitz als Wohnbaufläche mit erhöhtem Grünanteil dargestellt ist. Das Plangebiet hat den Charakter eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Hinsichtlich der Größe und Tiefe der Baugrundstücke ist beabsichtigt, zukünftig eine Mindesttiefe von 40 m sowie eine Mindestgröße (Eckgrundstücke) von 525 m² festzusetzen. Das Baugrundstück ist 713 m² groß, die zukünftige Mindesttiefe wird jedoch nicht erreicht. Das Flurstück bestand jedoch schon zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme und wurde in den Planentwurf als Bestand eingearbeitet. Weiter ist beabsichtigt, dass Maß der baulichen Nutzung bei Grundstücken unter 750 m² Grundstücksfläche durch die maximal zulässige Grundfläche von 150 m² zu bestimmen.
Das geplante Gebäude ist zweigeschossig, hat 2 Wohnungen und eine Grundfläche von ca. 146 m².
Dies entspricht den Planungsvorstellungen und dem Ziel einer verträglichen Nachverdichtung der bestehenden Siedlung unter Einbeziehung des Leitbildes der Gemeinde Wandlitz.
Vor diesem Hintergrund ist die Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus Sicht der Gemeindeverwaltung zulässig. Das Vorhaben widerspricht nicht den gemeindlichen Planungsvorstellungen. Es ist nicht zu befürchten, dass durch die Zulassung der Ausnahme die Planung im Plangebiet unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.
Das gemeindliche Einvernehmen zur beantragten Errichtung des Zweifamilienhauses mit zwei Stellplätzen kann mit positivem Beschluss zur Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden.
Gesetzliche Grundlagen
§ 14 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) § 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) §§ 3 und 4 Zuständigkeitsordnung der Gemeinde Wandlitz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Beschluss:
Der Hauptausschuss beschließt:
Die Ausnahme von der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Ruhlsdorfer Straße“ zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit zwei Stellplätzen und der Fällung zweier Bäume auf dem Grundstück in der Gemarkung Wandlitz, Flur 4, Flurstück 1007.
Anlagen:
Auszug Flurkarte Auszug Bauantragsunterlagen
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