Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Am 3.Juli 2018 ist das Erste Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg – Ausbau der Beteiligungsmöglichkeiten vom 29. Juni 2018 ( GBVI.Inr.15) in Kraft getreten. Hier die gesetzliche Änderung des § 13 im Satz 2 der Kommunalverfassung.
Die Hautpsatzung der Gemeinde gibt entsprechend § 3 Abs. 2 die Möglichkeit, in wichtigen Gemeindeangelegenheiten Einwohnerbefragungen durchzuführen. Die geltende Satzung über die Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner legt im § 4 fest, dass im Einzelfall und in Abhängigkeit der Umstände auch Einwohnerbefragungen zu bestimmten Vorhaben oder Planungsabsichten der Gemeinde durchgeführt werden können.
Der Gesetzgeber hat mit der Ersten Gesetzesänderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zum § 13 in Satz 2 ergänzt und klargestellt, dass neben den bereits in der Vorgängerregelung enthaltenen Formen der Einwohnerbeteiligung auch das Format der Einwohnerbefragung durch die Kommunen als regelmäßig anzuwendende Form der dialogorientierten Einwohnerbeteiligung eingeführt und praktiziert werden soll. Der Gesetzgeber hat als Soll-Vorschrift ein Abweichen nur in atypischen Fällen für zulässig erachtet. Das lässt erkennen, dass Einwohnerbefragungen nicht nur in wichtigen Gemeindeangelegenheiten oder im Einzelfall durchgeführt werden können, sondern regelmäßig zur Anwendung kommen sollen.
Auf Grund dieser Tatsache ist es notwenig, die Hauptsatzung § 3 Abs. 2 und die Einwohnerbeteiligungssatzung § 4 anzupassen. Darüber hinaus ist eine entsprechende Durchführungssatzung zu Einwohnerbefragungen in der Gemeinde durch die Verwaltung zu erstellen.
Die Teilhabe unserer Einwohner an der Gestaltung und Entwicklung unseres Gemeinwesens ist eine der wichtigsten kommunalen Formen unserer Demokratie. Hierbei spielt die direkte Einbeziehung der Einwohner durch Einwohnerbefragungen eine herausragende Roll für die Akzeptanz und Erklärung unseres kommunalpolitischen Handelns. Dies hat auch der Gesetzgeber mit seiner Ergänzung des § 13 (BbgKVerf) erkannt, wenn er von einer regelmäßig anzuwendenden Form der Einwohnerbefragung spricht.
Schwerpunkte der Durchführungssatzung sollten sein:
Bei den vorgenannten Schwerpunkten wurden Quellen und Erfahrungen von anderen Gemeinden und Städten genutzt.
Gesetzliche Grundlagen
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg § 13 und das Erste Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung, § 13 Satz 2, des Landes Brandenburg vom 29. Juni 2018. Hauptsatzung der Gemeinde Wandlitz § 3, Punkt (2) und Satzung zur Unterrichtung der Beteiligung der Einwohner in der Gemeinde Wandlitz § 4.
Finanzielle Auswirkungen: Ja
o Investitionen, Erwerb von Sachanlagevermögen u. Grundstücken, Investitionszuschüsse
Abschätzung der Auswirkungen im Ergebnishaushalt:
o Erträge und Aufwendungen (wenn nicht Investitionen, Erwerb von Sachanlagenvermögen, Investitionszuschüsse)
o Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Zur demokratischen Umsetzung der Einwohnerbeteiligung in Form von regelmäßigen Einwohnerbefragungen wird eine Anpassung der Hauptsatzung § 3 Abs. 2 und der Satzung über die Unterrichtung und Beteiligung der Einwohner § 4 vorgenommen.
Der Bürgermeister wird beauftragt eine entsprechende Durchführungssatzung zur Einwohnerbefragung in der Gemeinde Wandlitz unter Einbeziehung der Arbeitsgruppe Satzung und Leitbild zu erarbeiten und den kommunalen Gremien zur Beschlussfassung zum III. Quartal 2021 vorzulegen.
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