Bürgerinfo - Gemeinde Wandlitz
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Begründung / Erläuterung
Die Anlage der Straßenreinigungssatzung soll regelmäßig an abgeschlossene Straßenbauvorhaben angepasst werden, um aktuell die Reinigungspflichtigen festzulegen.
In den letzten Jahren ist die Thematik des Insektensterbens präsent, so dass die Möglichkeit der Anlage eines Blühstreifens oder einer Blühwiese im öffentlichen Raum, innerorts straßenbegleitend, geregelt werden soll. Mit der Erteilung einer solchen Genehmigung zur Anlage wird dem Bauhof die Möglichkeit eröffnet, diese Flächen zu berücksichtigen und dort lediglich im Rahmen der Verkehrssicherung tätig zu werden. In der Straßenreinigungssatzung soll lediglich der Hinweis auf die Möglichkeit des Blühstreifens oder der Blühwiese ergehen, die Sondernutzungssatzung muss dann in Bezug auf die Anlage des Blühstreifens/der Blühwiesen erweitert werden.
Darüber hinaus soll der Pflanzstreifen wieder in die Verantwortung des Straßenbaulastträgers zurückverlagert werden. Der Testlauf hat gezeigt, dass der Bauhof nicht wesentlich entlastet wurde, zumal nur die Reinigung nach dem Straßengesetz des Landes Brandenburg übertragen werden darf.
Im Hauptausschuss vom 28.09.2020 wurde die Verwaltung darauf hingewiesen, dass die Breite der der Verkehrssicherungspflicht unterliegenden Fläche neben dem Gehweg bzw. dem Radweg nicht 0,50 m, sondern 0,25 m beträgt. Dies wurde in der beigefügten Änderungsatzung nunmehr korrigiert.
Gesetzliche Grundlagen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Brandenburgisches Straßengesetz Bundesnaturschutzgesetz Kommunalabgabengesetz
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Veranschlagung im Haushalt
Beschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wandlitz beschließt die als Anlage beigefügte Fünfte Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Wandlitz.
Anlagen: Fünfte Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Wandlitz Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Wandlitz
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